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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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17.2. Parteienidentität und Parteiwechsel 17.2.1. Parteienidentität 549 Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde iSd § 21 GebG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren (VwGH 18.12.1997, 97/16/0473). Die Parteienidentität fehlt sowohl dann, wenn an die Stelle des ursprünglichen Vertragspartners eine andere Person getreten ist - es sei denn, es handelt sich um einen Gesamtrechtsnachfolger, siehe Rz 551 ff - als auch, wenn auf Seite eines Vertragspartners weitere Personen hinzugekommen sind. Beispiel: A und B haben einen Mietvertrag abgeschlossen und vergebührt. In einer als Zusatz bezeichneten Vereinbarung tritt C dem Bestandvertrag bei, gleichzeitig wird die Miete für das Mietobjekt erhöht. A und C erklären, nunmehr als gemeinsame Bestandnehmer das Entgelt zu schulden. In diesem Fall besteht auf Seiten der Bestandnehmer keine Parteienidentität, sodass kein Zusatz iSd § 21 GebG vorliegt und als Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr das gesamte vereinbarte Entgelt heranzuziehen ist. 550 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Parteienidentität ist in § 33 TP 19 Abs. 5 GebG für Umschuldungen hinsichtlich des Kreditgebers vorgesehen. § 33 TP 19 Abs. 5 GebG stellt die gesetzliche Fiktion auf, dass bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrages gilt. Damit die gesetzliche Fiktion zum Tragen kommt, muss außerdem die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthalten und müssen Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen (siehe Rz 985 ff).