10.2. Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 GebG und § 12 Abs. 2 GebG 10.2.1. Tatbestände und Gebührensätze 203 Für die in dieser Tarifpost zusammengefassten amtlichen Ausfertigungen wird die Gebühr für die Beurkundung der Verleihung von Berechtigungen erhoben. 204 Gegenstand dieser Tarifpost sind rechtserzeugende und rechtsbezeugende Ausfertigungen, die in den einzelnen Ziffern erschöpfend aufgezählt sind. Gebührenpflichtig sind folgende amtliche Ausfertigungen: 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 206 ff) 2. Ausfertigungen für bestimmte freie Berufe (siehe Rz 224) 3. Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft (siehe Rz 226) 4. und 5. Bergführerbücher, Trägerlegitimationen (siehe Rz 229) 6. und 7. Ausstellung eines Leichenpasses, Bewilligung zur Enterdigung (siehe Rz 231) 8. und 9. bergrechtliche Bewilligungen (siehe Rz 233) 10. Namensänderung (siehe Rz 235 ff) 205 Die festen Gebühren sind für die einzelnen Tatbestände verschieden hoch festgelegt. Die Abstufung erfolgte unter Bedachtnahme auf die Bedeutung, die die amtliche Ausfertigung für den Bewerber hat. Der Tarif sieht die feste Gebühr jeweils für den ersten Bogen vor. Sind mehrere Bogen vorhanden, so beträgt die Gebühr für jeden weiteren Bogen gemäß § 6 GebG 13 Euro (siehe Rz 103 ff).
