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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG) 28.1. Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG) 28.1.1. Gegenstand der Gebühr 639 Die Annahme an Kindes statt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. 28.1.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz 640 Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens (Aktiva minus Passiva, siehe Rz 643 f) des Annehmenden oder bei Adoption durch Ehegatten der Annehmenden. 641 Beträgt der Wert des Vermögens des Annehmenden nicht mehr als 22.000 Euro, fällt keine Gebühr an. Übersteigt das Vermögen den Betrag von 22.000 Euro, beträgt die Gebühr 1% vom Wert des Vermögens. Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist dafür unter Berücksichtigung des § 33 TP 1 Abs. 3 GebG (siehe Rz 651) mehrfache Gebührenpflicht gegeben. 642 Wird eine Person von einem Ehepaar adoptiert, liegt ein gemeinsamer Rechtsgrund iSd § 7 GebG (siehe Rz 111 f) vor. Die Gebühr ist daher nur im einfachen Betrag vom Vermögen beider Annehmenden zu entrichten.