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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.10.7.7. Kredite für geförderte Bauvorhaben (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG) 977 Gemäß § 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG sind Darlehensverträge und Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderlich sind, das nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung gefördert wird. Die Befreiungsbestimmung ist nur auf Darlehens- oder Kreditverträge zur Finanzierung eines Bauvorhabens anwendbar, nicht jedoch auf solche, die zur Finanzierung eines Ankaufes eines bereits fertig gestellten Wohnobjektes gewährt werden. 978 Auf die Art und Höhe der nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung gewährten Förderung kommt es nicht an. Bei Förderung auch nur eines Anteiles der anerkannten Gesamtkosten sind Darlehen und Kredite, die zur Finanzierung der gesamten anerkannten Kosten erforderlich sind, bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen gebührenfrei. 979 Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist ein in dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt genehmigter Finanzierungsplan. Dabei genügt es nicht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt bloß ein Versprechen über die Förderung vorliegt, sondern es bedarf insofern auch der formalen Entscheidung darüber. Liegt eine solche Genehmigung in diesem Zeitpunkt nicht vor, so entsteht die Gebührenschuld. 980 Es kann nur der Teil eines Darlehens oder Kredites befreit sein, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld im genehmigten Finanzierungsplan aufscheint, der übersteigende Teilbetrag unterliegt der Gebühr. 981 Weitere Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass die Nutzfläche iSd Wohnbauförderungsgesetzes 1984 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet. 982 Bei diesen Abgabenbefreiungen handelt es sich um Objektförderungen. Das Gesetz stellt auf das "Bauvorhaben" ab. Es ist somit nicht befreiungsschädlich, wenn Darlehensnehmer zB auch der Ehegatte der Förderungswerberin ist. 983 Nach dem letzten Halbsatz des § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG tritt Gebührenpflicht ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen. 984 Sind die geförderten Gesamtbaukosten laut Endabrechnung geringer als die laut Zusicherung geförderten Gesamtbaukosten, so ist der Differenzbetrag zu vergebühren, wenn der ganze zugesicherte Darlehens-/Kreditbetrag vor Vorlage der Endabrechnung in Anspruch genommen wurde. Wird der Differenzbetrag hingegen unmittelbar nach Vorlage der Endabrechnung seitens des Darlehens-/Kreditnehmers rückgeführt, so entfällt die Verpflichtung zur Nachvergebührung.