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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.11.2. Abgrenzung zu gerichtlichem Vergleich, zum Anerkenntnis und gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft in gerichtlichem Vergleich 28.11.2.1. Gerichtlicher Vergleich 998 Gerichtliche Vergleiche sind solche, die vor Gerichten der staatlichen Gerichtsorganisationen - auch in einem außerstreitigen Verfahren - geschlossen werden (zB prätorischer Vergleich; VwGH 18.11.1993, 93/16/0014). Nicht dazu zählen zB Vergleiche vor Schiedsgerichten, etwa der Kammern. 999 Wird im Vorfeld oder nach dem gerichtlichen Vergleich ein außergerichtlicher Vergleich beurkundet, unterliegt dieser der Rechtsgebühr selbst dann, wenn inhaltliche Gleichheit gegeben ist (VwGH 26.6.1996, 93/16/0077). 28.11.2.2. Anerkenntnis und Verzicht 1000 Anerkenntnis und Verzicht unterliegen nicht der Gebühr, da die Einigung der Parteien nicht durch beiderseitiges Nachgeben erfolgt (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167), sondern nur eine Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich dem der Gegenpartei vollständig unterwirft. 28.11.2.3. Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich 1001 Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich verhindert nicht dessen Vergebührung nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG (VwGH 22.5.1996, 95/16/0021). Eine solche Rechtsgebühr wird nicht von der Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz "absorbiert" (VwGH 6.10.1994, 93/16/0091).