28.1.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner 645 Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 7 GebG (siehe Rz 483 ff) erst in dem Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Bewilligung den Vertragsteilen zugestellt wird und nicht bereits mit Unterfertigung des Adoptionsvertrages (VwGH 29.1.1996, 93/16/0058, 0059). 646 Die Annahme wird im Falle ihrer Bewilligung rückwirkend zum Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. 647 Die Aufhebung einer Adoption aus den im § 184a ABGB genannten Gründen (Wirkung ex nunc), hebt die entstandene Gebührenschuld iSd § 17 Abs. 5 GebG (siehe Rz 503 ff) nicht auf. Eine Erstattung der Gebühr ist daher nicht vorgesehen. Der Widerruf der gerichtlichen Bewilligung (§ 184 Abs. 1 ABGB) erfolgt hingegen mit rückwirkender Kraft (ex tunc) und rechtfertigt eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO. 648 Gebührenschuldner sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien als Gesamtschuldner. Im Übrigen siehe Rz 596 ff. 28.1.5. Gebührenbefreiungen und -ermäßigung 649 Die Annahme von Minderjährigen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) Stiefkindern (auch großjährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben) oder eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt ist von der Gebühr befreit. 650 Unter einem Stiefkind ist das Kind eines Ehegatten mit einer Person zu verstehen, das nicht aus der Ehe mit dieser Person stammt (VwGH 7.12.1964, 1617/64). 651 Werden mehrere Personen an Kindes statt angenommen, ist - gleichgültig ob die Folgeadoptionen gleichzeitig mit der ersten Adoption oder später erfolgen - die Gebühr für das erste Wahlkind in vollem Ausmaß zu entrichten. Für jedes weitere Kind hingegen ist die Gebühr jeweils von einem Drittel des Wertes des Vermögens des Annehmenden zu berechnen. Beispiel: 3 Personen werden von A an Kindes statt angenommen. Der Wert des Vermögens des Annehmenden beträgt 150.000 Euro Höhe der Gebühr für die Annahme des ersten Kindes (1% von 150.000) = 1.500 Euro Höhe der Gebühr für die Annahme des zweiten und dritten Kindes (je 1% von 50.000), = je 500 Euro
