← Alle BMF-Richtlinien

Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

28.10.7.5. ERP-Kredite (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG) 969 Kredite aus Mitteln des ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock) sind gebührenfrei (§ 33 TP 19 Abs. 4 Z 6 GebG). 970 Gemäß § 1 Abs. 2 ERP-Fonds-Gesetz hat der ERP-Fonds die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft, insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen. 971 Die Trennung der Mittel aus der amerikanischen ERP-Hilfe (European Recovery Program) in den Nationalbankblock und den Eigenblock ist historisch bedingt und bedeutet in der Praxis nur, dass die Mittel des Nationalbankblockes ausschließlich für Kreditgewährungen an Industrie, Gewerbe und Energiewirtschaft verwendet werden, während die Mittel des Eigenblockes für alle sonstigen Kredite und Leistungen des ERP-Fonds eingesetzt werden. 972 Auch über die Mittel des Nationalbankblockes hat der ERP-Fonds (mit eigener Rechtspersönlichkeit), der im Eigentum des Bundes steht, das Verfügungsrecht.