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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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16.3. Amtlicher Gebrauch von Auslandsurkunden in inländischen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren 535 Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 6 GebG sind, dass kein anderer Grund für das Entstehen der Gebührenschuld als die Verwendung der Auslandsurkunde vor einem inländischen Gericht bzw. Schiedsgericht, das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist. Die Urkunde kann vom Kläger oder Beklagten verwendet werden. 536 Die Gebührenbefreiung des § 20 Z 6 GebG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Streitteile für ein bereits von Gesetzes wegen zuständiges Gericht noch zusätzlich eine Zuständigkeitsvereinbarung treffen.