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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.4.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung 776 Eine Bürgschaft ist ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft (VfGH 13.10.1992, ). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 446 ff. 777 Gebührenschuldner ist der durch die Bürgschaft gesicherte Gläubiger (siehe Rz 599 ff). 778 Der Bürge haftet für die Gebühr gemäß § 30 GebG (siehe Rz 619 ff). 779 Kommt dem Gebührenschuldner (Gläubiger) eine persönliche Gebührenbefreiung zu (siehe Rz 25 ff), kann die Gebühr nicht vom Haftenden (Bürgen) gefordert werden. Es entsteht in diesem Falle keine Gebührenschuld, sodass der Bürge auch nicht als Haftungspflichtiger zur Gebührenentrichtung herangezogen werden kann (siehe auch Rz 616).