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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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10.4. Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) 10.4.1. Tatbestand 258 Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, die einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG beigelegt oder nachgereicht werden. 259 Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, ob die Beilage aus eigener Initiative über gesetzlichen Auftrag oder über behördliche Anordnung erfolgt. 260 Schriften, die einer gebührenfreien Eingabe beigegeben oder anlässlich eines mündlichen Ansuchens beigebracht werden, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die einer Eingabe beigelegten Durchschriften der Eingabe unterliegen nicht der Beilagengebühr, sondern der Eingabengebühr. 261 Unter den Begriff "Schriften und Druckwerke aller Art" fallen auch Kopien einer Schrift, zB Kopie eines Bescheides (VwGH 17.9.1979, 1563/79).