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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.11.4. Gebührenbefreiungen 28.11.4.1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger 1007 Damit wird die vergleichsweise Regelung bereits vor der zuständigen Verwaltungsbehörde gefördert. Zum Unterhaltsanspruch siehe §§ 140 f ABGB, zur Minderjährigkeit § 21 Abs. 2 ABGB. 28.11.4.2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen 1008 Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform). 28.11.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden 1009 Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Nach den Sozialhilfegesetzen können über Ersatzansprüche mit den Verpflichteten Vergleiche geschlossen werden, die aus sozialen Gründen befreit bleiben. 28.11.4.4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 1010 In Ergänzung der zur Exportförderung geschaffenen Befreiungsbestimmungen gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 4 GebG (siehe Rz 962 "Exportkredite"), § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG (siehe Rz 1048 betr. Zessionen) und § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG (siehe Rz 1082 betr. Wechsel) wird damit bei Eintritt eines Schadensfalles die Bereinigung der Ansprüche aus Exportrisikogarantien des Bundes erleichtert.