28.10.5. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz 929 Bemessungsgrundlage für die Gebühr nach § 33 TP 19 GebG ist bei einmal ausnutzbaren Krediten der Nennbetrag der vereinbarten Kreditsumme und bei wiederholt ausnutzbaren Krediten der Kreditrahmen. 930 Der Gebührensatz beträgt bei Einmalkrediten (ohne Rücksicht auf die Laufzeit) 0,8% bei wiederholt ausnutzbaren Krediten mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 5 Jahren 0,8%, bei wiederholt ausnutzbaren Krediten mit einer Laufzeit über 5 Jahren 1,5%.
