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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG) 10.8.1. Gegenstand der Gebühr 333 Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften: als Reisepass der gewöhnlicher Reisepass, der Fremdenpass, der Konventionsreisepass als Passersatz der Personalausweis, der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein, Rückkehrausweis) 10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht 334 Gebührenpflicht begründen Reisepässe nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich der Ausstellung (Z 1, 2, 3 und 4) der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) der nachträglichen Miteintragung von Kindern (Z 6) und sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7) der Ausstellung eines Identitätsnachweises (Z 8). 335 Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 bis 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Die gleichzeitige, nachträgliche Miteintragung von mehreren Kindern begründet die Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 6 GebG nur einmal. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten. 336 Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 GebG an. 337 Ein nach § 10 Passgesetz ausgestellter zweiter Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 GebG. 10.8.2. Höhe der Gebühr 10.8.2.1. Allgemeines 338 Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde. Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 350) nicht ausgenommen. 10.8.2.2. Gebührensatz 339   (1) Reisepässe   1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass 69 Euro 2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) 100 Euro 3. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 26 Euro 4. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) 38 Euro 5. Erweiterung des Geltungsbereiches 60 Euro 6. nachträgliche Miteintragung von Kindern 26 Euro 7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl 26 Euro 8. Ausstellung eines Identitätsausweises 56 Euro (2) Passersätze   1. Personalausweis 56 Euro 2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)   a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt 1 Euro b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt   bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr 2,10 Euro bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr 3,20 Euro c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80 Euro 10.8.2.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften 340 Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 53,03 Euro des Abs. 1 Z 2 79 Euro des Abs. 1 Z 5 34,50 Euro des Abs. 1 Z 6 13 Euro des Abs. 1 Z 8 30,50 Euro des Abs. 2 Z 1 35 Euro In den Fällen des § 14 TP 9 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 GebG steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu. 10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 341 Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 128 ff). Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird (siehe Rz 166 ff). Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.