BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok
28.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner 723 Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. 724 Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 450 ff). 725 Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 596 ff).