12.7. Entstehen der Gebührenschuld beim Wechsel 485 Das Gesetz knüpft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld beim Wechsel an verschiedene Tatbestände, die in der Eigenheit der wechselrechtlichen Vorgänge begründet sind, an: Körperliche Übergabe der Wechselurkunde, Indossierung, Annahme (Akzept), amtlicher Gebrauch, Vervollständigung. Näheres siehe Rz 1067 ff.
