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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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3.2. Hundertsatzgebühren 3.2.1. Begriff 72 Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte. 3.2.2. Bemessung und Entrichtung 73 Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für: Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs. 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 735 f) Gesellschafterdarlehen (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG; siehe Rz 817) Glücksspiele, Wetten und Ausspielungen gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG (siehe Rz 873 ff) Gesellschafterkredite (§ 33 TP 19 Abs. 2 GebG; siehe Rz 933) Wechsel (§ 33 TP 22 GebG; siehe Rz 1078 ff) 74 Die Möglichkeit zur Selbstberechnung besteht für: Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 75) Parteienvertreter (siehe Rz 89) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 739)