29. Pflichten der Organe der Gebietskörperschaften (§ 34 GebG) 29.1. Befundaufnahme Behörden - Notare 1084 Die Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. 1085 Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; Notare als Gerichtskommissäre; Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 65) sowie Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 290). 1086 Bei festgestellten Gebührengebrechen haben die Organe der Gebietskörperschaften hierüber einen Befund aufzunehmen und an das zuständige Finanzamt (siehe Rz 6 ff) zu übersenden. Dafür steht im Internet unter "https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=Stur1" das amtliche Formular "StuR 1" zur Verfügung.
