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Gebührenrichtlinien (GebR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 22.02.2007 · Quelle: Findok

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28.10.2. Factoring 917 Auf Grund des § 33 TP 19 Abs. 3 Z 1 GebG stehen die im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12 KWG, nun § 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen den Kreditverträgen gleich. 918 § 1 Abs. 1 Z 16 BWG enthält eine Definition des Begriffes des Factoringgeschäftes. Factoringgeschäfte sind der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen. 919 Je nach seiner inhaltlichen Ausgestaltung hat der Factoringvertrag nur das Inkasso der Forderung zum Gegenstand, sodass dem Gläubiger im Wesentlichen die Mahnung und Eintreibung der Forderung abgenommen wird, oder aber der Factor bevorschusst die Forderung bereits vor deren Fälligkeit. Im ersten Fall kommt dem Factoring vor allem Dienstleistungsfunktion, im zweiten Fall auch Finanzierungsfunktion zu (vgl. OGH 5.3.1980, ). Factoringformen, welche keine Kreditfunktion erfüllen (reines Dienstleistungsfactoring), sind vom Tatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 3 GebG nicht erfasst. 920 Liegt eine im Rahmen des Factoringgeschäftes getroffene Vereinbarung über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen iSd § 33 TP 19 Abs. 3 Z 1 GebG vor, so unterliegen Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines solchen Factoringvertrages nach Maßgabe des § 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 GebG nicht der Zessionsgebühr (siehe Rz 1045).