1.6. Verjährung 17 Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG drei Jahre, bei den übrigen Gebühren fünf Jahre. Die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist auch für den Bereich des Gebührengesetzes anwendbar.
