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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.4. Beförderung unter Steueraussetzung 1.4.1. Allgemeines Bei der Beförderung im Steueraussetzungsverfahren ist zu unterscheiden, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nur innerhalb des (österreichischen) Steuergebietes (Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet) oder auch über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren) befördert werden. Bedeutung hat diese Unterscheidung insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsleistung, die Verwendung (bzw. Nichtverwendung) des Begleitdokumentes und die Verfahrensbeteiligten (Verwendungsbetriebe oder berechtigte Empfänger). Sonderbestimmungen gelten für die Ausfuhr, die entweder im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet oder im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren erfolgen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass zwar nach Artikel 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie (derzeit noch) verbrauchsteuerpflichtige Waren als unter Steueraussetzung stehend gelten, wenn ihr Bestimmungsort in einem Drittland liegt und sie sich in einem anderen gemeinschaftlichen Zollverfahren als dem der Abfertigung zum freien Verkehr oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden. Eine Abänderung dieser Bestimmung ist in einem Richtlinienvorschlag der Kommission enthalten. Nach diesem Vorschlag würde die genannte Fiktion für die Ausfuhr nicht mehr gelten. Nach der Systemrichtlinie (Artikel 5 Abs. 2) gelten - soweit nicht anderes bestimmt ist - verbrauchsteuerpflichtige Waren als unter Steueraussetzung stehend, wenn ihr Herkunftsort in einem Drittland liegt und sie sich in einem anderen gemeinschaftlichen Zollverfahren als dem der Abfertigung zum freien Verkehr oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden. Dementsprechend gelten nach den österreichischen Bestimmungen für die Erhebung der Verbrauchsteuern im Falle der Einfuhr grundsätzlich die zollrechtlichen Bestimmungen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden. Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden. Dies ist nicht nur insofern ein Sonderfall, als grundsätzlich für die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren Zollrecht sinngemäß gilt (in diesem Fall kommt es aber - abweichend vom Zollrecht - mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu keiner Steuerschuldentstehung), sondern auch, weil hier ausnahmsweise das Steueraussetzungsverfahren nicht durch einen Steuerlagerinhaber eröffnet wird. Abgesehen von diesem Sonderfall können nur Steuerlagerinhaber ein Beförderungsverfahren eröffnen. Von wesentlicher Bedeutung ist die Abgrenzung zur Beförderung im (verbrauchsteuerrechtlich) freien Verkehr (Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens). Verbringungen zu gewerblichen Zwecken können sowohl unter Steueraussetzung als auch außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen; auf Verbringungen zu privaten Zwecken finden die Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren keine Anwendung.