1.2.3. Verbrauchsteuernummer An berechtigte Empfänger, die Waren nicht nur gelegentlich beziehen, ist mit der Bewilligung eine Verbrauchsteuernummer zu vergeben. Diese ist in den jeweiligen Begleitdokumenten anzuführen und dient im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren als Legitimation für die Teilnahme an diesem Verfahren, also für den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung. Berechtigte Empfänger, die Waren nur im Einzelfall beziehen, erhalten keine Verbrauchsteuernummer, haben allerdings im Begleitdokument die USt-Identifikationsnummer anzuführen. Näheres siehe Abschnitt 2 Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerdatenbank.
