1.4.2. Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet Folgende Varianten sind vorgesehen: Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet (für Schaumwein und Zwischenerzeugnisse nicht vorgesehen) Überführung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein Zollverfahren mit Ausnahme der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Aus fuhrverfahrens (praktische Bedeutung voraussichtlich gering) Unmittelbare (nicht über andere Mitgliedstaaten) Ausfuhr aus dem Steuergebiet Sonderfall in der Einfuhr Bei einer Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers jede Wegbringung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (mit Ausnahme von Erzeugnissen im Sinne des AlkStG, für deren Beförderung im Steuergebiet ein Begleitdokument vorgesehen ist), die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige). Die Anzeige hat zu enthalten: die Art (für Bier die Steuerklasse; für Tabakwaren die Gattungen) und die Menge der weggebrachten verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Tag der Wegbringung die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufgenommen werden sollen. Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten. Die Angaben über mehrere Wegbringungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Waren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. Anders als im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ist die Ausstellung bzw. Verwendung von Begleitdokumenten grundsätzlich nicht vorgesehen (beachte aber die Sonderbestimmungen hinsichtlich der Ausfuhr und bei der Beförderung von Erzeugnissen im Sinne des AlkStG; siehe auch die Verbrauchsteuer-Begleitdokumentverordnung). Dies schließt allerdings eine freiwillige (zusätzliche) Verwendung des Begleitdokumentes nicht aus. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (anders im Sonderfall in der Einfuhr, in dem die Sicherheit vom Anmelder oder vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers und nicht vom Versender geleistet wird) hat für den Versand grundsätzlich Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab. Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 222 und 223 BAO. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, wenn dadurch die Einbringung der jeweiligen Verbrauchsteuer nicht gefährdet wird. Dies bedeutet, dass das zur Bewilligungserteilung zuständige Zollamt auch dann, wenn für die betreffende Lagerart die Verordnungsermächtigung ausgeschöpft wurde und eine Verzichtsmöglichkeit vorgesehen ist, im Einzelfall die Frage der Gefährdung der Steuereinbringlichkeit zu prüfen hat. Ein Verordnung über den Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist bisher nicht erlassen worden. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen für eine Frist von einem Jahr ab dem Beitritt (Alkohol sechs Monate) für im Beitrittszeitpunkt bestehende Betriebe vorerst eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich ist (Sonderbestimmungen für Wein und Zwischenerzeugnisse). Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das entsprechende Zollverfahren zu überführen. Unverzüglich ist flexibel, je nach der konkreten Gestaltung des einzelnen Falles, auszulegen, wobei dem betroffenen Betriebsinhaber bzw. Inhaber des Zollverfahrens ein angemessener Zeitraum zu gewähren ist bzw. zu fragen ist, innerhalb welchen Zeitraumes ihm die Aufnahme bzw. Überführung zumutbar ist. Um verbrauchsteuerpflichtige Waren (mit Ausnahme von Erzeugnissen im Sinne des AlkStG) in ein Steuerlager aufzunehmen ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese tatsächlich in die Lagerräume, -behälter, ..... gelangen. Es genügt vielmehr auch, dass sie in ihrem Beförderungsmittel (zB Lkw, Bahnwaggon, Schiff, ...) auf das Gelände des Steuerlagers gebracht werden, solange gewährleistet ist, dass es nicht zu Mißbräuchen kommt. Dadurch soll ein rascher Weitertransport ermöglicht und unnötige Arbeitsvorgänge (Abladen und anschließendes Aufladen) vermieden werden. Für die Aufnahme in ein Steuerlager genügt allerdings nicht die "fiktive" Aufnahme in die Aufzeichnungen. Für die Aufnahme von Mineralöl in ein Steuerlager ist es beispielsweise nicht (mehr) erforderlich, dass ein Tankwagen abgeschlaucht wird. Es genügt, dass der Tankwagen, in dem sich das Mineralöl befindet, auf das Gelände des Steuerlagers gebracht wird. Unabhängig davon ist jedoch darauf zu achten, dass bei der Bewilligung eines Lagers entsprechende Lagermöglichkeiten vorhanden sein müssen (durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat) und Schiffe oder Kesselwaggons daher grundsätzlich nicht zu einem Lager erklärt werden können. Sollten verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für die Aufnahme in ein Steuerlager bestimmt sind - aus welchen Gründen immer - nicht in ein Steuerlager aufgenommen werden, entsteht durch die Wegbringung aus dem abgebenden Steuerlager die Steuerschuld und zwar auch dann, wenn den Inhaber des abgebenden Steuerlagers kein Verschulden an der Nichtaufnahme trifft. Es liegt daher im Interesse des Abgebers, wenn er verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Steuerbelastung abgibt, zu prüfen, ob der Abnehmer zum Empfang unter Steueraussetzung berechtigt ist (kann aus der Steuerlagerbewilligung geschlossen werden) und ob der zum zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte die Waren auch tatsächlich in den Betrieb aufnimmt bzw. aufgenommen hat. Denn unabhängig davon, dass im Falle von Unregelmäßigkeiten auch der Empfänger bzw. derjenige, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren während des Beförderungsverfahrens entzieht, zum Steuerschuldner wird, bleibt er Steuerschuldner (Gesamtschuldverhältnis). Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden. In diesem Fall kommt es - abweichend von den allgemeinen Bestimmungen und vom Zollrecht - mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu keiner Steuerschuldentstehung. Ausnahmsweise wird das Steueraussetzungsverfahren nicht durch einen Steuerlagerinhaber eröffnet. Eine Festsetzung der Steuer hat zu unterbleiben. Außerdem wird die Sicherheit vom Anmelder oder vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers geleistet (und nicht vom Versender). In diesem Zusammenhang kann unter folgenden Voraussetzungen von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden: Steht fest, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in ein Steuerlager befördert werden (zB wenn der Steuerlagerinhaber der Anmelder ist) und ergeben sich keine Anhaltspunkte, an dieser Angabe des Anmelders zu zweifeln, deckt die Sicherheit des Steuerlagers auch diese Beförderung. Dabei ist nicht zu unterscheiden, ob für das Steuerlager tatsächlich Sicherheit geleistet wurde oder ob auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob für die Beförderung von einer Sicherheit abgesehen werden kann, ist demnach entscheidend, ob gewährleistet ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren tatsächlich in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Wie schon bisher (dem Finanzamt) hat die Einfuhrzollstelle dem für amtliche Aufsicht über das betreffende Steuerlager zuständigen Zollamt sowie dem für den betreffenden Betrieb zuständigen Zollamt je eine Kontrollmitteilung zu übermitteln. Der Anmelder hat in diesem Fall zusätzliche Ausfertigungen der Zollanmeldung abzugeben. Wird keine zusätzliche Anmeldung abgegeben, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung auszufertigen. Erfolgt die Zollabfertigung aber durch das für den empfangenden Betrieb zuständige Zollamt ist die Mitteilung nur dem für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständigen Referat zur weiteren Veranlassung (zB Maßnahmen der amtlichen Aufsicht, Einschaltung der ABZ, etc.) zuzuleiten. In den Fällen, in denen die Abfertigung nicht durch dieses Zollamt erfolgt, hat das für die amtliche Aufsicht zuständige Zollamt das Ergebnis der Überprüfung auf der Kontrollmitteilung festzuhalten und dieses Ergebnis dem Zollamt mitzuteilen. Es ist jeder Kontrollmitteilung nachzugehen. Die zeitliche Reihenfolge der Überprüfung der Kontrollmitteilungen hat sich - vorbehaltlich ausdrücklicher Ersuchen des Hauptzollamtes - nach einer Risikoeinschätzung des Zollamtes zu richten. Diese Mitteilung könnte beispielsweise in folgender Art erfolgen: Mitteilung: Der Kontrollmitteilung des Zollamtes . vom.,Nr., (nähere Angaben) wurde nachgegangen. Ergebnis: Vorschlag für weitere Veranlassungen: Das Zollamt hat allenfalls weitere Veranlassungen zu treffen (zB Maßnahmen der amtlichen Aufsicht, Einschaltung des Verbrauchsteuererhebungsdienstes oder der ABZ, etc.). Dieser Sonderfall in der Einfuhr, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager befördert werden, ist auf den Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet beschränkt. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland nicht im Steuergebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt sondern durch das Steuergebiet durchgeführt und erst in einem weiteren Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, kommt diese Sonderbestimmung (keine Steuerschuldentstehung trotz Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) nicht zur Anwendung. Soll also beispielsweise Bier aus Tschechien über Österreich (ohne Einlagerung in ein österreichisches Steuerlager) nach Italien verbracht werden, ist die Verbrauchsteuer zu erheben, wenn das Bier in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Um die Entstehung der Steuerschuld zu vermeiden, wäre das Bier entweder in einem durchgehenden Zollverfahren nach Italien zu verbringen (in diesem Fall gelten die Waren als unter Steueraussetzung stehend) oder in Österreich in ein Steuerlager zu bringen, in dem ein Steueraussetzungsverfahren nach Italien eröffnet werden kann. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unmittelbar (nicht über andere Mitgliedstaaten) aus dem (EG-Verbrauch)Steuergebiet ausgeführt gelten Sonderbestimmungen (näheres vgl. Abschnitt 1.4.4. Ausfuhr und die Zolldokumentation Ausfuhr).
