4.5.3. Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Wer beabsichtigt, verbrauchsteuerpflichtige Waren des freien Verkehrs als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben unabhängig von der Anzeigepflicht entsprechende Aufzeichnungen über den Versand zu führen, aus denen zu ersehen sind: der Name und die Anschrift des/der Empfänger(s) die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Steuerklasse (bei Bier), die Art (bei Mineralöl, Alkohol, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse) sowie der Tag des jeweiligen Lieferung. Für nachweislich im Steuergebiet versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat gebracht worden sind, sehen die Verbrauchsteuergesetze Erstattungs- oder Vergütungsmöglichkeiten vor, sofern ein amtlicher Nachweis vorliegt, dass diese Waren in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Auf die Möglichkeit bzw. Verpflichtung (§ 54 Abs. 5 AlkStG), einen derartigen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch durch Abzug in der Steueranmeldung geltend zu machen wird aufmerksam gemacht (Näheres im Abschnitt 6. Steuerbegünstigungen).
