4.4. "Auffangtatbestand" Die Verbrauchsteuergesetze beinhalten weiters eine Art "Auffangtatbestand". Kommt es nicht schon durch die Verbringung zur Steuerschuldentstehung, entsteht die Steuer jedenfalls dadurch, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer die Waren in Gewahrsam hält oder verwendet (zB bei einer Nachschau bei einem Gastwirt wird festgestellt, dass sich unversteuertes deutsches Bier im Betrieb befindet oder ein Frächter wird mit ausländischen Waren ohne Begleitdokumente angetroffen). Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsam halten oder verwenden will, hat dies vorher dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts-oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innbruck, anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. In der Anzeige sind die Art (Gattungen für Tabakwaren), die voraussichtlich benötigte Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Zweck, für den sie in Gewahrsam gehalten oder verwendet werden sollen, anzugeben, sowie ob gleichartige verbrauchsteuerpflichtige Waren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Der Steuerschuldner hat für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich (in angemessener, zumutbarer Frist) bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese innerhalb bestimmter Fristen zu entrichten. Wird dieses Verfahren (vorherige Anzeige und Sicherheitsleistung) nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
