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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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4.3. Gewerbliche Verbringungen Für gewerbliche Verbringungen gilt das Bestimmungslandprinzip. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, kommt es dadurch zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Steuergebiet. Die Verbrauchsteuergesetze bezeichnen derartige Verbringungen als Bezug zu gewerblichen Zwecken. Eine Zwischenstellung zwischen gewerblichen (wenn man den Versender betrachtet) und Verbringungen zu privaten Zwecken (im Hinblick auf den privaten Empfänger) nimmt der Versandhandel ein, dem im Folgenden ein eigener Punkt gewidmet wird. Schließlich sei noch auf den im Folgenden behandelten "Auffangtatbestand" verwiesen. Zwei Fälle des Bezugs zu gewerblichen Zwecken sind zu unterscheiden: 1. Der Bezieher nimmt die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuergebiet in Empfang. Die Steuerschuld entsteht mit der Empfangnahme. Steuerschuldner ist der Bezieher. 2. Der Bezieher hat die verbrauchsteuerpflichtigen Waren außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommen und verbringt sie ins Steuergebiet bzw. lässt sie verbringen. Die Steuerschuld entsteht mit der Verbringung ins Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Bezieher. Gemäß § 27 Abs. 6 TabStG 1995 dürfen Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben (zB Tabaktrafikanten), Tabakwaren nicht aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken beziehen. Vorsätzliche Verstöße gegen diese Bestimmung sind als Finanzordnungswidrigkeiten zu ahnden. Der Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten ist vor dem Bezug dem Zollamt, in dessen Bereich der Bezieher seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck, anzuzeigen und es ist für die Steuer Sicherheit zu leisten. In der Anzeige sind die Art (Gattungen für Tabakwaren), die voraussichtlich benötigte Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Zweck, für den sie bezogen werden sollen, anzugeben sowie ob gleichartige verbrauchsteuerpflichtige Waren des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Der Steuerschuldner hat für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich (in angemessener, zumutbarer Frist) bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese innerhalb bestimmter Fristen zu entrichten. Wird dieses Verfahren (vorherige Anzeige und Sicherheitsleistung) nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Geschäftssitz ist der Ort der Betriebsleitung. Befindet sich die Betriebsleitung nicht im Steuergebiet, ist der Wohnsitz heranzuziehen. Befindet sich auch kein Wohnsitz im Steuergebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebsort. Auch für die innergemeinschaftliche Verbringung von Waren des freien Verkehrs ist die Verwendung eines Begleitdokumentes vorgesehen (Muster siehe Abschnitt 7.6.4.). Es ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 näher geregelt und vom Begleitdokument im Steueraussetzungsverfahren zu unterscheiden. Dieses Begleitdokument von der Österreichischen Staatsdruckerei, Drucksortenverlag, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. (0222) 79789/262, unter der Zahl VSt 2 aufgelegt. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 kann für das vereinfachte Begleitdokument das im Anhang der Verordnung aufgeführte Muster (siehe Abschnitt 7.6.4.) unter Berücksichtung der Erläuterungen auf der Rückseite der Ausfertigung 1 dieses Musters verwendet werden. Diese Erläuterungen, die somit rechtsverbindliche Kraft haben, sehen vor: 1. Allgemeines 1.1. Das vereinfachte Verwaltungsdokument ist gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 zu Verbrauchsteuerzwecken erforderlich. 1.2. Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Die Angaben können vorab eingedruckt werden. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. 1.3. Die allgemeinen Spezifizierungen hinsichtlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 164 vom 1.7.1989, S. 3, zu entnehmen. Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 x 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zulässig sind. 1.4. Nicht genutzter Raum ist so durchzustreichen, dass keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden können. 1.5. Das Begleitpapier umfasst drei Ausfertigungen: Ausfertigung 1 verbleibt beim Lieferer; Ausfertigung 2 begleitet die Waren und ist für den Empfänger bestimmt; Ausfertigung 3 begleitet die Waren und wird mit einer Empfangsbestätigung der in Feld 4 genannten Person an den Lieferer zurückgesandt, falls diese Ausfertigung vom Lieferer insbesondere zur Steuererstattung benötigt wird. 2. Titel der Felder Feld 1. Lieferer: Name, Anschrift und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer desjenigen, der die Beförderung der Waren veranlasst hat. Sofern eine Verbrauchsteuernummer erteilt worden ist, sollte auch diese angegeben werden. Falls der Lieferer die Rücksendung der Ausfertigung 3 mit einer Empfangsbestätigung wünscht, ist dies ebenfalls anzugeben. Feld 2. Bezugsnummer des Lieferers: Nummer, anhand deren die Sendung in den kaufmännischen Aufzeichnungen des Lieferers feststellbar ist. Dies wird im allgemeinen Nummer und Datum der Rechnung sein. Feld 3. Zuständige Behörde: Bezeichnung und Anschrift der Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat, der die Beförderung im Voraus angemeldet worden ist. Feld 4. Empfänger: Name, Anschrift und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer desjenigen, der die Waren erhält. Sofern eine Verbrauchsteuernummer erteilt worden ist, sollte auch diese angegeben werden. Feld 5. Beförderer: Einzutragen ist "Lieferer", "Empfänger" oder Name und Anschrift desjenigen, der für die erste Beförderung verantwortlich ist, falls die Beförderung nicht durch den Lieferer selbst (Feld 1) oder den Empfänger (Feld 4) erfolgt. Das Beförderungsmittel ist ebenfalls anzugeben. Feld 6. Bezugsnummer und Datum der Anmeldung: Die vor der Beförderung erforderliche Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats. Feld 7. Ort der Lieferung: Lieferort, falls von Feld 4 abweichend. Feld 8. Vollständige Beschreibung der Waren, Zeichen, Anzahl und Art der Packstücke: Zeichen und Anzahl der äußeren Packstücke (zB Behälter, Container), Anzahl der inneren Packstücke (zB Kartons), handelsübliche Bezeichnung der Waren. Die Warenbeschreibung kann auf einem jeder Ausfertigung beizufügenden gesondertem Blatt fortgesetzt werden. Dazu kann auch eine Packstückliste verwendet werden. Bei Alkohol und alkoholischen Getränken mit Ausnahme von Bier ist der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20° C anzugeben. Bei Bier ist entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entweder die Dichte in Grad Plato oder der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20° C oder beides anzugeben. Bei Mineralölen ist die Dichte bei 15° C anzugeben. Feld 9. Warencode: KN-Code. Feld 10. Menge: Entsprechend den Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats die Anzahl, das Gewicht oder das Volumen, zum Beispiel: Zigaretten, Stückzahl in Tausend, Zigarren und Zigarillos, Nettogewicht, Alkohol und alkoholische Getränke, Liter bis zur zweiten Dezimalstelle bei 20° C, Mineralöle, ausgenommen Schweröle, Liter bei 15° C. Feld 11. Rohgewicht: Bruttogewicht der Sendung. Feld 12. Eigengewicht: Gewicht der Sendung ohne Verpackung (Nettogewicht). Feld 13. Rechnungspreis/Warenwert: Hier ist der Gesamtrechnungspreis (einschließlich der Verbrauchsteuer) anzugeben. Liegt kein Kaufgeschäft in Verbindung mit der Beförderung vor, ist "Kein Verkauf" zu vermerken und der Handelswert der Waren anzugeben. Feld 14. Bescheinigungen: Dieses Feld ist bestimmten Bescheinigungen vorbehalten, die nur auf Ausfertigung 2 erforderlich sind. 1. Bei bestimmten Weinen sollte hier gegebenenfalls die erforderliche Herkunfts- und Qualitätsbescheinigung abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen. 2. Bei bestimmten Spirituosen sollte hier der erforderliche Herkunftsvermerk abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen. 3. Bei Bier, das von einer unabhängigen kleinen Brauerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkoholische Getränke gebraut wurde und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist folgende Bescheinigung auszustellen: "Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Bier von einem unabhängigen Kleinunternehmen mit einem Jahresausstoß - bezogen auf das Vorjahr - von ...........Hektolitern gebraut wurde." 4. Bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkoholische Getränke hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist folgende Bescheinigung abzugeben: "Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einem Kleinunternehmen mit einer Jahreserzeugung - bezogen auf das Vorjahr - von .......Hektolitern reinen Alkohol hergestellt wurde". Feld 15. Firma des Unterzeichners: Das Dokument ist von demjenigen, der die Beförderung veranlasst oder in dessen Auftrag auszufüllen. Dies kann entweder der Lieferer oder der Empfänger sein. Falls der Lieferer die Rücksendung der Ausfertigung 3 mit einer Empfangsbestätigung wünscht, ist dies ebenfalls anzugeben. Feld A Kontrollvermerk: Die zuständigen Behörden vermerken die durchgeführten Kontrollen auf den Ausfertigungen 2 und 3. Alle Vermerke sind mit Datum und Stempel zu versehen und von den dafür verantwortlichen Beamten zu unterzeichnen. Feld B Empfangsbestätigung: Sie ist vom Empfänger auszufüllen und an den Lieferer zurückzusenden, falls er sie insbesondere für Steuerstattungszwecke benötigt. Auch Handelsdokumente (kaufmännische Unterlagen wie zB Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, usw.) können als vereinfachtes Begleitdokument verwendet werden, wenn sie die gleichen Angaben wie das genannte Muster unter Hinweis auf die entsprechende Feldnummer des Musters enthalten und an gut sichtbarer Stelle wie folgt gekennzeichnet sind: "Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken. Weiters ist es in solchen Fällen (vom Verwaltungsbegleitdokument abweichendes Handelsdokument) zweckmäßig, ein Muster dem zuständigen Zollamt zur "Genehmigung" vorzulegen. Dadurch können nachträgliche Probleme wegen der Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen vereinfachten Begleitdokumentes vermieden werden. Vom einem Durchschreibeverfahren abgesehen werden kann in jenen Fällen, in denen Begleitdokumente mittels EDV erstellt werden. Sonderbestimmungen gelten für die Beförderung von bestimmten Mineralölen (vgl. § 45 Abs. 2 MinStG 1995 und die Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung) und von Wein (vgl. § 45 SchwStG 1995). Das vereinfachte Begleitdokument ist nur in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt zu steuerlichen Kontrollzwecken beim Lieferer, der sie zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat, die zweite und dritte Ausfertigung begleiten die Waren, die zweite verbleibt beim Empfänger. Die dritte Ausfertigung ist an den Lieferer mit Empfangsbestätigung zurückzusenden, sofern dieser das insbesondere aus Gründen der Steuererstattung wünscht. Die Empfangsbestätigung muss auch Aufschluss über die weitere steuerliche Behandlung der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat geben. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Verbrauchsteuer zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ein Hinweis: wenn auch die Terminologie der Verbrauchsteuergesetze etwas uneinheitlich ist, richtigerweise wird der "Versender" im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Verbringung von Waren des freien Verkehrs als Lieferer bezeichnet. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist Voraussetzung für die Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuer. Demgemäß sehen die österreichischen Verbrauchsteuergesetze auch Erstattungs- oder Vergütungsmöglichkeiten für nachweislich im Steuergebiet versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren vor, die zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, sofern ein amtlicher Nachweis vorliegt, dass diese Waren in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokumentes mit Empfangsbestätigung ist gegebenenfalls dem Erstattungsantrag beizufügen. Auf die Möglichkeit bzw. Verpflichtung (§ 54 AlkStG), einen derartigen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch durch Abzug in der Steueranmeldung geltend zu machen wird aufmerksam gemacht (Näheres im Abschnitt 6. Steuerbegünstigungen).