7.6. Beförderungskontrollverfahren 7.6.1. Allgemeines Art. 19 Abs. 6 der RL 92/12/EWG sieht im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Zusammenarbeit der Mitgliedsstaat im Hinblick auf die Einführung von Stichprobenkontrollen vor. Der dzt. in Ausarbeitung befindliche Vorschlag zu einer Zweiten Bereinigungsrichtlinie zur RL 92/12/EWG enthält einen neuen Art. 15b. Diese Bestimmung räumt der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaat die Möglichkeit ein, im Zusammenhang mit Stichprobenkontrollen nach Art. 19 Abs. 6 der RL 92/12/EWG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedsstaat um die Erteilung weitergehender als der in Art. 15a der RL 92/12/EWG aufgelisteten Auskünfte (Inhalt der SEED-Datenbank; vgl. Abschnitt 2.2.) zu ersuchen (Einzelauskunftsersuchen). Auf diesen Informationsaustausch finden die Datenschutzbestimmungen der RL 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. EG Nr. L 336 S 15) Anwendung. Art. 15b sieht weiters vor, dass im Falle eines derartigen Informationsaustausches innerstaatliche Rechtsvorschriften, die die Anhörung der vom Informationsaustausch betroffenen Personen vorsehen, weiter angewendet werden können. Unter der Bezeichnung "movement verification system" (Beförderungskontrollsystem) wurde ein Kontrollverfahren geschaffen, das der Überprüfung einer einzelnen innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder sämtlicher Transaktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums dient. Ziel ist die Überprüfung der bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu verwendenden Begleitdokumente auf ihre Übereinstimmung mit der tatsächlichen Warenbewegung, durch den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaat. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Verfahren jedenfalls nur um ein Kontrollinstrument für einfache Fälle.
