1.3.2. Bewilligung Um als Beauftragter tätig zu werden, ist eine Bewilligung erforderlich. Zuständig für die Erteilung (und den Widerruf) der Bewilligung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Beauftragte seinen Geschäftssitz (damit ist der Ort der Betriebsleitung gemeint) hat. Befindet sich die Betriebsleitung nicht im Steuergebiet, ist der Wohnsitz heranzuziehen. An dieses Zollamt ist auch der Bewilligungsantrag zu richten; während die (monatlichen) (Steuer)Anmeldungen an das für den vertretenen Empfänger zuständige Zollamt zu richten sind, bei dem auch die Steuer zu entrichten ist. Eine derartige Bewilligung ist nur zu erteilen im Steuergebiet niedergelassenen Personen oder Personenvereinigungen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, die Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen die Sicherheit leisten Vor Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der Höhe zu leisten, die der Höhe der Sicherheitsleistung des berechtigten Empfängers entspricht. Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 222 und 223 BAO. Ist ein Beauftragter zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung durch den berechtigten Empfänger abgesehen werden. und sofern ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muß alle Angaben über die für Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten, insbesondere über den Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll; beizufügen sind Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, dass dieser mit der Antragstellung einverstanden ist. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen über Steuerlager sinngemäß.
