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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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7.6.3. Ablauf des Verfahrens Die Prüfung der Zulässigkeit und die Weiterleitung eingehender sowie ausgehender Ersuchen obliegt gemäß § 7 AVOG-DV Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben eingerichtete CC-ZV, Zoll-und-VST-Verfahren; siehe Abschnitt 2.1.4. und Abschnitt 2.2.). Die Zollämter sind verantwortlich für die Ausfertigung ausgehender Ersuchen und die Durchführung der erforderlichen Feststellungen bei eingehenden Ersuchen. Die örtliche Zuständigkeit des Zollamtes ergibt sich aus der vierten Stelle der Verbrauchsteuernummer des inländischen Verfahrensbeteiligten. Bevor die Zentralstelle eingehende Ersuchen an die Zollämter weiterleitet, prüft sie zunächst, ob die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung bzw. die Weiterleitung vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass der Vordruck richtig ausgefüllt ist und die dort enthaltenen Angaben schlüssig und nicht ergänzungsbedürftig sind; das Ersuchen sich nur auf die Feststellung einzelner einfacher Angaben bezieht und keine umfassende Prüfung der betrieblichen Unterlagen erfordert; § 48 MinStG 1995 nennt in diesem Zusammenhang auch Fahrzeuge, Maschinen und Motoren und das Betreten von Räumen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden; Eine Reihe weiterer Maßnahmen nennt insb. § 87 AlkStG (zB Prüfen der Verschlußsicherheit von Herstellungsanlagen; Sicherung gegen eine Verwendung oder Veräußerung; Vornahme von Alkoholfeststellungen). Im letztgenannten Fall ist das Ersuchen von der Zentralen Auskunftsstelle außerhalb des Beförderungskontrollverfahrens an das zuständige Zollamt mit dem Ersuchen um Amtshilfe weiterzuleiten; dieses übermittelt nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen die getroffenen Feststellungen dem Zollamt Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben eingerichtete CC-ZV, Zoll-und-VST-Verfahren, das gemäß § 7 AVOG-DV auch in diesen Fällen für die Weiterleitung der Antwort an die Behörden des anfragenden Mitgliedsstaat zuständig ist; Die Zentralstelle hat in solchen Fällen die zuständige Behörde des anfragenden Mitgliedsstaat von der getroffenen Entscheidung, Amtshilfe außerhalb des Beförderungskontrollverfahrens zu leisten, unverzüglich zu verständigen. Die Zentrale Auskunftsstelle kann im Zuge des Beförderungskontrollverfahrens und bei sonstigen Amtshilfeersuchen gemäß § 4 EG-AHG die Erteilung von Auskünften auch verweigern, wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde (Z 1); wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insb. die Geheimhaltung in dem Mitgliedsstaat nicht im Umfang des § 5 EG-AHG (siehe Abschnitt 2.2.4.) gewährleistet ist (Z 2); soweit die Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht (Z 3); wenn Anlaß zu der Annahme besteht, dass der ersuchende Mitgliedsstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden (Z 4); wenn keine Gegenseitigkeit besteht (Z 5); wenn die Auskünfte (insb. im Hinblick auf Anzahl und Art der Ersuchen innerhalb eines bestimmten Zeitraums) nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilt werden könnten (Z 6) bzw. durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung der eigenen Aufgaben ernstlich gefährdet würde (Z 7). Hält die Zentralstelle die Erfordernisse für eine Weiterleitung an das Zollamt nicht für erfüllt, hat sie das Ersuchen der anfragenden Behörde mit einem entsprechenden Hinweis zurückzusenden. Ausgehende Ersuchen der Zollämter sind von der Zentralstelle beim Zollamt Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben eingerichtete CC-ZV, Zoll-und-VST-Verfahren daraufhin zu überprüfen, ob der Vordruck richtig ausgefüllt ist und die dort enthaltenen Angaben schlüssig und nicht ergänzungsbedürftig sind; Gegenseitigkeit besteht. Ergibt die Überprüfung des Dokumentes, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung bzw. die Weiterleitung gegeben sind, wird das Ersuchen von der Zentralstelle an das zuständige Zollamt (eingehende Ersuchen) bzw. an die zuständige Stelle im anderen Mitgliedstaat (ausgehende Ersuchen) übersandt. Eingehenden Ersuchen ist von der Zentralstelle vor der Weiterleitung an das zuständige Zollamt ein Auszug aus der SEED-Datei (siehe Abschnitt 2.2.) beizufügen, um einen Abgleich der im Ersuchen enthaltenen Daten des ausländischen Verfahrensbeteiligten mit den in der Datei gespeicherten Daten zu ermöglichen. Ist der ausländische Verfahrensbeteiligte nicht in der SEED-Datei gespeichert, ist dies dem Zollamt mitzuteilen, das diesen Umstand im Ergebnis der Feststellungen (siehe unten) vermerkt. Das örtlich zuständige Zollamt trifft die zur Beantwortung des Ersuchens notwendigen Feststellungen zu den erbetenen Auskünften. Die Erledigung der Ersuchen erfolgt grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Aufsicht. Gemäß § 1 Abs. 2 EG-AHG sind erforderliche Erhebungsmaßnahmen nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften (Verbrauchsteuergesetze, BAO, Zollrecht) durchzuführen. Benötigt das Zollamt für die Feststellungen zusätzliche Angaben seitens der ersuchenden Behörde, unterrichtet das Zollamt hierüber die Zentralstelle, die die ersuchende Behörde im anderen Mitgliedstaat um Ergänzung der Daten bittet. Auch bei sonstigen, im Rahmen der Feststellungen auftretenden Problemen ist der Zentralstelle zu berichten. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der Erledigung der Ersuchen von anderen Mitgliedsstaat die Gegenseitigkeit nicht gewahrt wird, ist dem BMF durch die Zentralstelle zu berichten. Die Zollämter haben sich bei der Erledigung der Ersuchen an die von der ersuchenden Stelle gesetzte Antwortfrist zu halten. Wenn in Feld 5 des Formulars (siehe Abschnitt 7.6.4.) keine Frist eingesetzt ist, gilt eine Bearbeitungszeit von höchstens drei Monaten. Kann die Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, ist die Zentralstelle hievon unverzüglich zu unterrichten. Die Zentralstelle hat die Einhaltung der Erledigungsfrist zu überwachen. Das Ergebnis der Feststellungen ist in standardisierter Form auf dem Formular zu dokumentieren. Eine Kopie des Prüfungsergebnisses hat das Zollamt zu seinen Akten zu nehmen. Die gesamten sonstigen Unterlagen sind an die Zentralstelle zurückzusenden. Diese überprüft die getroffenen Feststellungen insb. auf Vollständigkeit und Plausibilität und leitet die Dokumente schließlich weiter an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates. Einzelauskunftsersuchen der Zollämter an die Behörden anderer Mitgliedsstaat sind bei der Zentralen Auskunftsstelle chronologisch zu erfassen, evident zu halten und unverzüglich an die von dem ersuchten Mitgliedsstaat bekanntgegebene Kontaktstelle zu übersenden. Die Zentrale Auskunftsstelle führt allfällige Urgenzen durch und leitet die rücklangende Antwort unverzüglich dem anfragenden Zollamt zu. Eine detaillierte Dienstanweisung über die von der Zentralen Auskunftsstelle anzuwendenden Verfahrensbestimmungen (insb. Ausfertigung von Empfangsbestätigungen, Mahnschreiben, Quartalsstatistiken und Führen von Logbüchern) wird ergehen.