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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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3.2. Einfuhr 3.2.1. Allgemein Für die Erhebung der Verbrauchsteuern im Falle der Einfuhr gelten grundsätzlich die zollrechtlichen Bestimmungen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht werden oder sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager befinden. Dies ist einerseits allgemein in den Verbrauchsteuergesetzen vorgesehen, andererseits im § 2 des ZollR-DG geregelt. Danach gilt Zollrecht (gemeinschaftliches Zollrecht, das ZollR-DG und seine DurchführungsVO sowie "einschlägiges" Völkerrecht) in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben), soweit die Vollziehung dieser Angelegenheiten der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Für eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren sind, soweit im jeweiligen Verbrauchsteuergesetz nicht anderes bestimmt ist, also die Vorschriften über die Erhebung der Zölle sinngemäß anzuwenden. Zu den so sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen gehören vor allem die Vorschriften über die Entstehung der Zollschuld, die Person des Zollschuldners, die Fälligkeit und das Erlöschen der Zollschuld sowie über zollrechtliche Befreiungen. Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden (Sonderfall in der Einfuhr, siehe Abschnitt 1.4.2.). Dies gilt nur für die unmittelbare Einfuhr, nicht aber für die Einfuhr über andere Mitgliedstaaten.