1.2.5. Aufzeichnungsvorschriften Berechtigte Empfänger haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren sie unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben. Die Bestellung eines Beauftragten bewirkt keine Befreiung von dieser Verpflichtung. Einzelheiten - insbesondere auch hinsichtlich der Angaben, die aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen - sind dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz zu entnehmen (siehe insbesondere § 55 MinStG 1995; § 39 TabStG 1995; § 41 BierStG 1995; § 37 BierStG 1995 sowie § 40 Abs. 3 BierStG 1995 und § 44 Abs. 8 SchwStG 1995; § 71 AlkStG). Diesbezüglich gelten die gleichen Bestimmungen wie für Steuerlager (vgl. Abschnitt 1.1.4.).
