7.4. Pflichten der Partei 7.4.1. Allgemeines Den unter Abschnitt 7.3. geschilderten Befugnissen der Zollorgane stehen entsprechende Pflichten der Personen gegenüber, in deren Gewahrsame sich der zu beaufsichtigende Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet. Sie sind in der BAO und in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher umschrieben. 7.4.2. Bundesabgabenordnung Gemäß§ 141 BAO haben die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabebehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Inhaber von Betrieben, die nach den Verbrauchsteuervorschriften der amtlichen Aufsicht unterliegen, haben überdies die dem Überwachungszweck dienenden Einrichtungen unentgeltlich beizustellen. Sie haben weiters die unentgeltliche Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände oder bestimmter Stoffe, die zu deren Herstellung bestimmt sind, sowie von Waren, die verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände enthalten oder enthalten können, als Proben zu gestatten (§ 142 BAO). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Hilfeleistung bei Amtshandlungen trifft zwar in erster Linie den Abgabenpflichtigen (oder, etwa bei juristischen Personen, dessen Vertreter), sie kann aber auch durch andere hiezu ermächtigte informierte Personen, etwa den Prokuristen oder den Buchhalter, erfolgen. Wer auf Grund des § 141 BAO Auskunft erteilt, handelt weder als Auskunftsperson im Sinn des § 143 BAO noch als Zeuge im Sinn der §§ 169 ff BAO leg. cit., weshalb die Aufnahme einer Niederschrift über diese Auskunftserteilung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. § 87 Abs. 2 BAO).
