7.3.4. ZollR-DG Nach den Bestimmungen der Verbrauchsteuergesetze stehen den Zollorganen in Ausübung der amtlichen Aufsicht auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem ZollR-DG eingeräumt sind. Abschnitt C des ZollR-DG enthält Bestimmungen über die Zollaufsicht. Insb. unterliegen alle Waren, die in das Zollgebiet verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung (§ 17 ZollR-DG). Dies gilt solange, als es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist. Nichtgemeinschaftswaren bleiben darüber hinaus unter zollamtlicher Überwachung, bis sie durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ihren zollrechtlichen Status wechseln oder eine andere zollrechtliche Bestimmung als die Überführung in ein Zollverfahren finden (Verbringung in Freizone, Freilager, Wiederausfuhr, Vernichtung). Erfolgte die Überführung in den freien Verkehr auf Grund besonderer Verwendungszwecke eingangsabgabenfrei oder -ermäßigt, bleiben Gemeinschaftswaren solange unter zollamtlicher Überwachung, als es für die Begünstigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zollagerverfahren angemeldet worden sind, stehen ab der Annahme der Anmeldung unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet verbracht, vernichtet oder zerstört werden oder bis die Anmeldung für ungültig erklärt wird. Im Anwendungsgebiet unterliegen darüber hinaus noch Gemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung, die im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) unterliegen.
