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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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2.1.4. Vergabe Die Regelung der Vergabe von VSt-Nummern bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. In Österreich ist die Verbrauchsteuernummer für sämtliche bereits im Beitrittszeitpunkt bestehenden Betriebe (siehe Abschnitt 2.1.1.) von Amts wegen zu vergeben und den Betriebsinhabern formlos mitzuteilen. Die Erlassung eines Bescheides über die VSt-Nummer ist nicht vorgesehen. Die laufende Vergabe von VSt-Nummern für neu hinzukommende Steuerlager und berechtigte Empfänger erfolgt im Zuge der Erteilung der in den einzelnen VSt-Gesetzen vorgesehenen Bewilligungen (siehe dazu Abschnitt 1.1.2., Abschnitt 1.1.6., Abschnitt 1.1.7. und Abschnitt 1.2.2.). Das Verbrauchsteuerreferat des Zollamt, das die Bewilligung vergibt, hat das in Abschnitt 2.2.5. abgedruckte Datenblatt ausgefüllt und unterfertigt mittels Telefax an das im Zollamt Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben eingerichtete CC-ZV, Zoll-und-VST-Verfahren weiterzuleiten. Die Bediensteten dieser Zentralstelle haben nach erfolgter Eingabe der Daten die vom System automatisch vergebene VSt-Nummer samt der Protokollnummer und unter Beifügung von Datum und Namenszeichen in den dafür vorgesehenen Teil des Datenblattes einzutragen. Der Inhalt des Datenblattes ist anschließend dem Verbrauchsteuerreferat des zuständigen Zollamt - wiederum per Telefax - mitzuteilen. Das Datenblatt ist in der Auskunftsstelle samt Sendebericht chronologisch nach den Protokollnummern abzulegen. Das Verbrauchsteuerreferat des zuständigen Zollamt hat dem Bewilligungswerber die zugeteilte VSt-Nummer bei Zustellung des Bewilligungsbescheides mitzuteilen. Die Erlassung eines eigenen Bescheides über die VSt-Nummer ist nicht vorgesehen. Die von der Auskunftsstelle übersandte Telekopie ist im VSt-Referat des Zollamt gemeinsam mit dem Bewilligungsbescheid abzulegen. Die Vergabe der VSt-Nummern erfolgt im Zuge der Erteilung der einzelnen Bewilligungen. Es wird somit für jedes Steuerlager (Herstellungsbetrieb, Lager) und jeden Steuergegenstand eine eigene Nummer vergeben, die auch unabhängig von allfälligen anderen Nummern des Unternehmers zu löschen ist (etwa bei Widerruf der Bewilligung oder Übergang des Betriebes). Werden an einem Standort verschiedenen Verbrauchsteuern unterliegende Waren hergestellt und/oder gelagert, handelt es sich dabei um von einander abzugrenzende Betriebsstätten, für die verschiedene Bewilligungen nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen erforderlich sind und auch mehrere VSt-Nummern zu vergeben wären. Bei berechtigten Empfängern (Bewilligung durch das Zollamt des Geschäfts- oder Wohnsitzes) erfolgt die Vergabe der Nummern ad personam, bundesweit, allerdings ebenfalls getrennt nach Steuergegenständen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, seinem Handelspartner die jeweils im konkreten Fall erforderliche VSt-Nummer zu nennen und auf diese Weise seine Berechtigung zum Handel mit Waren dieser Art zu dokumentieren.