1.2.6. Bestandsaufnahme Berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen. In jenen Fällen, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne körperlich in den Betrieb aufgenommen worden zu sein als in den Betrieb aufgenommen angesehen werden (durch Aufnahme in die Aufzeichnungen) bezieht sich diese Feststellung und Mitteilung nur auf jene Waren, die sich tatsächlich im Betrieb befinden. Dies bedeutet, dass im Extremfall (Betrieb eines berechtigen Empfängers ohne Lager) auch eine "Leermeldung" zu erstatten wäre. In Ausübung der amtlichen Aufsicht kann eine amtliche Aufnahme der Bestände jederzeit erfolgen, und zwar nicht nur für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sondern auch für Stoffe, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden. Ergeben sich in einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Der Begriff "Fehlmenge" ist weit auszulegen, er umfasst neben Fehlmengen im engeren Sinn (Waren, die sich laut Unterlagen bzw. Aufzeichnungen im Betrieb befinden müssten, dort aber nicht vorhanden sind) auch Fälle, in denen eine körperliche Bestandsaufnahme einen höheren tatsächlichen Warenbestand ergibt als die Unterlagen bzw. Aufzeichnungen (Fehlmenge in den Aufzeichnungen). Ergibt sich beispielsweise aus den Aufzeichnungen, dass im Betrieb eine Menge von 100 Einheiten vorhanden sein müsste, wird anlässlich der Bestandsaufnahme allerdings ein Bestand von 80 festgestellt, so gilt für 20 Einheiten die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist (etwa infolge einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung oder bei der Aufnahme der Waren) und soweit der berechtigte Empfänger ihr Entstehen nicht aufklären kann (zB natürlicher Schwund, Messdifferenzen, Vernichtung durch höhere Gewalt wie Blitzschlag). Auch wenn sich beispielsweise aus den Aufzeichnungen ergibt, dass im Betrieb eine Menge von 80 Einheiten vorhanden sein müsste, und anlässlich der Bestandsaufnahme ein Bestand von 100 festgestellt wird, so gilt für 20 Einheiten die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist (auch hier etwa infolge einer Unregelmäßigkeit) und soweit berechtigte Empfänger ihr Entstehen nicht aufklären kann (eindeutige Falschbuchung, die zB anhand des Begleitdokumentes nachgewiesen werden kann; hier ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen).
