3.2.3. Überführung in den zollrechtlich (und verbrauchsteuerrechtlich) freien Verkehr Diesbezüglich wird auf die verschiedenen, die Einfuhr betreffenden Arbeitsrichtlinie ZK-0610 und die Arbeitsrichtlinie Einheitspapier/AT ZK-0611 sowie hinsichtlich der Kodierungen auf die Erläuterungen zum Gebrauchszolltarif verwiesen. Abgesehen von dem Sonderfall in der Einfuhr fällt die Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Überführung in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr zusammen.
