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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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7.6.2. Inhalt des Einzelauskunftsersuchens Zu verwenden ist das in Abschnitt 7.6.4. enthaltene Formular, welches sowohl für einen EDV-Einsatz als auch für hand- oder maschinschriftliches Ausfüllen geeignet ist. Die Antwort der ersuchten Behörde erfolgt auf demselben Formular, auf dem das Einzelauskunftsersuchen eingegangen ist. Ausgehende Ersuchen sind zweifach auszufertigen. Die Übermittlung erfolgt (derzeit) per Telefax. Zur Vermeidung von Sprachschwierigkeiten wird ein Dokument mit standardisiertem Format benützt, das - von der Überschrift abgesehen - keinen Text enthält. Erläuterungen sind in Feld 13 des Vordrucks möglich, jedoch aus sprachlichen Gründen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie können in der Sprache des ersuchten Mitgliedstaates erfolgen. Die einzelnen Felder des Formulars bedeuten: Feld 1 Anfragende Behörde (Antragsteller): Der Name des betreffenden Mitgliedstaats ist nach dem ISO-Code einzutragen AT Österreich BE Belgien DE Deutschland DK Dänemark EL Griechenland ES Spanien FR Frankreich GB Vereinigtes Königreich IE Irland IT Italien LU Luxemburg NL Niederlande PT Portugal SE Schweden SF Finnland Feld 2 Ersuchte Behörde (Adressat): Der Name des betreffenden Mitgliedstaats ist nach dem ISO-Code einzutragen. Feld 3 Datum: Das Versanddatum der Anfrage ist vom Antragsteller einzutragen. Feld 4 Bezugsnummer: Von der jeweiligen Eingabestelle auszufüllen. Die antragstellende Behörde muß dafür Sorge tragen, dass sich die für die Eingabe zuständige Stelle in dem Mitgliedstaat, aus dem die Anfrage kommt, anhand der Bezugsnummer feststellen läßt. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der Eingabestelle können angegeben werden. Dies gilt vor allem für den Fall, dass eine Antwort unmittelbar an ein regionales Amt gerichtet werden soll. Feld 5 Beantwortungsfrist: Hier kann die Eingabestelle unter genauer Angabe des gewünschten Termins eine bis zu dreimonatige Beantwortungsfrist eintragen, wenn eine beschleunigte Bearbeitung dringend erforderlich ist. Feld 6: Name, Anschrift und Verbrauchsteuernummer des Händlers des Mitgliedstaates, der die Überprüfung beantragt hat (vgl. Feld 1). Als Anschrift ist die Empfangs- bzw. Versandadresse der jeweiligen Sendung anzugeben. Das grau unterlegte Feld ist der auskunfterteilenden Behörde vorbehalten für den Fall, dass die eingetragenen Angaben von den ihr vorliegenden Angaben abweichen. Feld 7 Kästchen A: Ist anzukreuzen, wenn der in Feld 6 genannte Händler Waren an den in Feld 10 angegebenen Händler versandt hat. Kästchen B: Ist anzukreuzen, wenn der in Feld 6 genannte Händler Waren von dem in Feld 10 angegebenen Händler empfangen hat. Feld 8 Verbrauchsteuer: Hier ist der Verbrauchsteuerstatus der Waren anzugeben. Ein Kreuz in Kästchen A bedeutet Verbrauchsteueraussetzung, in Kästchen B Verbrauchsteuererstattung. Feld 9 Begründung der Überprüfung: Je nachdem, wie wichtig die Mitteilung der Eingabestelle ist, sind ein oder mehrere Kästchen anzukreuzen. Jedes Kästchen steht für einen bestimmten Anlaß zur Einleitung einer Überprüfung A - Die in den Feldern 6 und 10 genannten Händler haben neue Handelsbeziehungen aufgenommen. B - Die Ware weicht von der Warenart ab, mit der der in Feld 6 oder der in Feld 10 genannte Händler üblicherweise handelt. C - Die Warenmenge ist angesichts der Geschäftstätigkeiten des Händlers oder aufgrund der Art der Ware ungewöhnlich. D - Da in der Vergangenheit mehrfach Probleme bei der Beförderung von Waren auf seiten des Versenders oder des Empfängers aufgetreten sind, bietet sich eine Überprüfung an. E - Die Eingabestelle hat Grund zu dem Verdacht, dass bei der Warensendung Regelwidrigkeiten vorliegen, die zu einem Verbrauchsteuerausfall führen könnten. Wird dieses Kästchen angekreuzt, besteht dringender Handlungsbedarf. F - Andere Nachfragen betreffend die Beförderung von Waren. Feld 10: Name, Anschrift und Verbrauchsteuernummer des Händlers in dem Mitgliedstaaat, an den die Anfrage gerichtet wird (vgl. Feld 2). Als Anschrift ist die Empfangs- bzw. Versandadresse der jeweiligen Sendung anzugeben. Die grau unterlegten Felder sind wie in Feld 6 für etwaige Rückantworten vorgesehen (siehe oben). Feld 11: Das Formular enthält drei Felder mit der Nummer 11, damit bis zu drei Warensendungen bearbeitet werden können. Diese Felder sind noch einmal unterteilt und bieten Raum für folgende Angaben zur jeweiligen Warensendung a - Nummer und Datum des begleitenden Verwaltungsdokuments oder Handelsdokuments. b - handelsübliche Bezeichnung der Ware. c - Warenmenge entsprechend den Angaben im begleitenden Verwaltungsdokument. d - Gehalt der Ware, falls es sich um Alkohol oder alkoholische Getränke handelt, nach den Angaben im begleitenden Verwaltungsdokument. e - Rechnungsnummer und -datum der jeweiligen Sendung (sofern bekannt). f - Erkennungszeichen und Nummern, mit denen die Waren für den Versand versehen wurden; Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung. g - Name und Anschrift des Beförderers der Sendung, soweit der Eingabestelle bekannt. Anstatt Feld 11 auszufüllen, kann der Aussteller dem Dokument eine Ablichtung des betreffenden begleitenden Verwaltungsdokuments beifügen. In diesem Fall wäre das Randfeld neben Feld 11 (1) anzukreuzen. Ein zweites oder drittes begleitendes Verwaltungsdokument macht eine entsprechende Kennzeichnung der Randfelder bei Feld 11 (2) oder 11 (3) erforderlich. Die in Feld 11 grau unterlegten Flächen sind der Rückantwort für den Fall vorbehalten, dass die während der Überprüfung festgestellten Angaben von denen der Eingabestelle abweichen. Feld 12: Im Rahmen dieses Feldes kann die Eingabestelle die Behörden des Mitgliedstaats, an die sie sich wendet, um die Übermittlung von näheren Einzelheiten bzw. Unterlagen über die Umsätze zwischen den in den Feldern 6 und 10 genannten Händlern ersuchen. Am nützlichsten erweist sich in diesem Zusammenhang eine Kopie des jeweiligen begleitenden Verwaltungsdokuments. Eine Anfrage liegt vor, wenn das erste Kästchen in Feld 12 angekreuzt ist. In den zwei darauffolgenden Reihen von jeweils sechs Kästchen ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Kann die um Auskunft ersuchte Behörde die gewünschten Angaben jedoch durch Ausfüllen des Feldes mit der Nummer 11 mitteilen, erübrigt sich die Übermittlung einer Kopie des begleitenden Verwaltungsdokuments. Feld 13 Raum für Erläuterungen: (zB weitere Einzelheiten zu Anfragen oder Mitteilungen), falls der Raum in den übrigen Feldern nicht ausreicht oder zusätzliche Angaben gewünscht bzw. Mitteilungen gemacht werden. Hierunter können zB weitere Begründungen für das Auskunftverlangen oder Kommentare des Mitgliedstaates, der um eine Auskunft ersucht wurde, fallen. Im Hinblick auf etwaige Probleme sprachlicher Natur ist es unerläßlich, dass derartige Kommentare kurz und prägnant gefaßt werden. Feld 14: Die Antwort des Mitgliedstaates, der um eine Auskunft ersucht wurde, ergibt sich aus einem Kreuz in einem der dafür vorgesehenen Kästchen. Ein Kreuz in "A" bedeutet, dass alle eingetragenen Angaben überprüft und für ordnungsgemäß befunden wurden. Wurde das Feld mit der Nummer 12 angekreuzt und ausgefüllt, gibt ein Kreuz an dieser Stelle darüber hinaus an, dass die erbetenen Auskünfte/Unterlagen übermittelt werden. Ein Kreuz in "B" bedeutet, dass bei der Überprüfung Probleme festgestellt worden sind. Hinweise darauf finden sich je nach den Umständen entweder in den entsprechenden grau unterlegten Feldern des Formulars, im Feld 13 oder in einem gesonderten Vermerk. Ein Kreuz in "C" bedeutet, dass der Mitgliedstaat, der um eine Auskunft ersucht wurde, entschieden hat, die übermittelten Angaben nicht zu überprüfen oder auf die Anfrage nicht einzugehen. Feld 15: Datum und Stempel des Adressaten zur Bestätigung der Antwort. Hält die auskunfterteilende Behörde zusätzliche Angaben über ihre für die Antwort zuständige Dienststelle (zB Name eines Sachbearbeiters, Telefonnummer usw.) für erforderlich und reicht der Raum in Feld 15 für diese Zwecke nicht aus, kann Feld 13 dafür verwendet werden.