3.2.2. Verbrauchsteuerbefreiungen Aufgrund des § 2 des ZollR-DG sind Einfuhrzollbefreiungen auch grundsätzlich für die Verbrauchsteuern maßgeblich. Die Verbrauchsteuergesetze ermächtigen den Bundesminister für Finanzen, die Steuerfreiheit verbrauchsteuerpflichtiger Waren in folgenden Fällen durch Verordnung wie folgt zu regeln: 1. im Falle der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können, 2. die steuerfreie Verbringung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist, 3. den steuerfreien Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln, 4. zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, verbrauchsteuerpflichtige Waren steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, 5. die jeweilige Verbrauchsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. Durch die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung wurden diese Verordnungsermächtigungen ausgeschöpft. § 1 dieser Verordnung bekräftigt die grundsätzliche Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen, wobei hinsichtlich von zollrechtlichen Definitionen Anpassungen vorgenommen werden. §§ 2 bis 5 der Verordnung beinhalten Sonderbestimmungen für den Verbrauchsteuerbereich für die Einfuhr von Warenmustern oder -proben, für die Einfuhr von Mineralölen zu Prüfungs- Analyse- oder Versuchszwecken, weiters für Rückwaren und den passiven Veredelungsverkehr. § 6 der Verordnung, der eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet eingebracht werden, vorsieht, wenn die Einfuhr dieser Waren nach §§ 1 bis 3 steuerfrei wäre, ist im Kontext mit § 8 zu lesen, wonach die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen bestehenden Befreiungen unberührt bleiben. Demnach bezweckt § 6 keineswegs eine Einschränkung beispielsweise der Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die natürliche Personen zu privaten Zwecken verbringen. Nach dieser Regelung sollen alle Befreiungen, die bei einer Einfuhr aus Drittstaaten gelten, zumindest auch für Verbringungen aus Mitgliedstaaten anwendbar sein (zB Bordvorrat und Betriebsmittel). § 7 der Verordnung regelt einerseits die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Reisende im Luftverkehr während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt. Im Hinblick auf die Mengenbeschränkung ist zu unterscheiden, ob die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat endet (Mengenbeschränkung) oder (ohne Zwischenlandung) in einem Drittland (keine Mengenbeschränkung); Beförderungen mit Zwischenlandung im EG-Verbrauchsteuergebiet sind dabei wie in einem anderen Mitgliedstaat endende Beförderungen zu behandeln. Andererseits regelt § 7 die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch Verkaufsstellen ("Duty Free Shops") auf Flughäfen. Um diesen Verkaufsstellen die Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren zu ermöglichen (insbesondere die Erlangung einer Verbrauchsteuernummer), ist vorgesehen, dass diese beim Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren als Steuerlager gelten. Es ist daher nicht erforderlich, dass derartige Verkaufsstellen die in den Verbrauchsteuergesetzen vorgesehenen Mindestab(um)sätze bzw. - umschläge und die jeweilige Mindestlagerdauer erreichen. Näheres ist der Arbeitsrichtlinie Zollbefreiungen ZK-1840 zu entnehmen. Weitere, auch für die Einfuhr geltende Verbrauchsteuerbefreiungen beinhalten die Verbrauchsteuergesetze selbst und internationale Abkommen (zB Amtssitzabkommen).
