7.3.2. Bundesabgabenordnung Im folgenden Unterpunkt enthaltene Paragraphenzitate ohne Angabe der Rechtsquelle beziehen sich auf die BAO. Die §§ 143 bis 157 behandeln als Befugnisse der Abgabenbehörden allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 bis 146) abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 153) besondere Überwachungsmaßnahmen (§§ 154 bis 157). Zu den allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen zählen die Berechtigung, Auskunftspersonen zu befragen (§ 143), und die Durchführung von Nachschauen (§§ 144 bis 146). Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben (Erfassung und Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen; Beachtung, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden; Erhebung für die Abgabenbemessung wichtiger Umstände; Sammlung und Austausch von Kontrollmaterial) ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen; die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabenpflicht handelt, und umfaßt auch die Verpflichtung, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in sie zu gestatten. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen (§ 143 Abs. 1 und 2). Auf Grund des § 143 Abs. 3 gelten die für Zeugen in den §§ 170 bis 174 getroffenen Regelungen sinngemäß auch für Auskunftspersonen; diese Bestimmungen umschreiben insbesondere die Gründe, bei deren Vorliegen eine Vernehmung oder Befragung unzulässig ist oder eine Aussage verweigert werden darf, sehen ferner die Möglichkeit vor, eine Auskunft auch schriftlich einzuholen und verpflichten die Behörde zur Belehrung über die Weigerungsgründe und zur Wahrheitserinnerung. Gemäß § 143 Abs. 4 gelten die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabenpflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden. Während ein Zeuge nur im Zuge eines konkreten anhängigen Abgabenverfahrens zu einem bestimmten Beweisthema vernommen werden darf, kann die Befragung von Auskunftspersonen im Zuge allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen sowohl außerhalb eines konkreten Abgabenverfahrens, also in dessen Vorfeld, um zB überhaupt feststellen zu können, bei wem eine Abgabenpflicht eingetreten ist, oder aber auch im Zuge eines konkreten Abgabenverfahrens ohne von vornherein umgrenztes Beweisthema erfolgen. Während ein Zeuge niemals in eigener Sache vernommen werden kann, ist dies bei einer Auskunftsperson auch zu Fragen, die ihre eigene Abgabepflicht betreffen, zulässig. Die Beantwortung auf Grund des § 143 gestellter Fragen kann durch Zwangsstrafen (§ 111) erzwungen werden. Von der Auskunftspflicht gemäß § 143 ist die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zuge einer Hilfeleistung bei Amtshandlungen auf Grund des § 141 zu unterscheiden. Die Abgabenbehörde kann für Zwecke der Abgabenerhebung bei zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichteten Personen und überdies bei anderen Personen, bezüglich derer ein Grund zur Annahme eines Abgabenanspruches besteht, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, Nachschau halten (§ 144 Abs. 1). Hiebei dürfen die Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen sowie die Vorlage der zu führenden Bücher oder Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in sie Einsicht nehmen (§ 144 Abs. 2). Für Zwecke der Erhebung der Verbrauchsteuern bestehen gemäß § 145 Abs. 1 erweiterte Nachschaubefugnisse. Diese beziehen sich neben Gebäuden, Grundstücken und Betrieben zusätzlich auf Transportmittel und Transportbehältnisse und bestehen auch dann, wenn die Vermutung besteht, dass sich dort verbrauchsteuerpflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden. Gemäß § 145 Abs. 2 ist eine Nachschau ferner in allen Fällen zulässig, in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften Gegenstände unter amtliche Aufsicht gestellt sind. Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind (§ 146 erster Satz). Über das Ergebnis der Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Partei auszufolgen (§ 146 zweiter und dritter Satz). Nachschauen erfolgen im Zuge der allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen und dienen der Feststellung, ob die Abgabepflichtigen die ihnen im Interesse der Besteuerung abgabenrechtlich auferlegten Pflichten erfüllen. Zum Unterschied zu den nicht zu den allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gehörigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Buch- und Betriebsprüfung, Aufzeichnungsprüfung) wird im Zuge einer Nachschau insbesondere nicht die sachliche Richtigkeit von Aufschreibungen geprüft, obwohl stichprobenweise, insbesondere wenn Kontrollmaterial vorhanden ist, auch festgehalten werden kann, ob bestimmte Geschäftsvorfälle im Rechenwerk ihren Niederschlag gefunden haben. Ein Wiederholungsverbot, wie es gemäß § 148 für Buch- und Betriebsprüfungen besteht, ist hinsichtlich Nachschauen nicht normiert. Während im Zuge einer Hausdurchsuchung (§ 93 FinStrG) nach bestimmten Gegenständen oder bestimmten Personen, von denen an sich unbekannt ist, wo sie sich befinden, in bestimmten Räumen gesucht werden darf, sind im Zuge einer Nachschau nur offenliegende oder offengelegte tatsächliche Verhältnisse, Umstände oder Gegenstände an Ort und Stelle festzustellen. Darüber hinaus besteht die Berechtigung zur Durchführung von Kontrollen und zur Einholung von Auskünften. Zweck einer bloßen Nachschau ist also nicht ein Suchen nach bestimmten Gegenständen. Selbstverständlich kann aber zB in vorgelegten Aufschreibungen danach gesucht werden, ob ein bestimmter Geschäftsvorfall seinen Niederschlag gefunden hat. Zu den abgabenbehördlichen Prüfungen gehören die Buch- und Betriebsprüfungen (§§ 147 bis 150) und die sog. Aufzeichnungsprüfungen (§ 151). § 153 verweist zusätzlich auf in Abgabenvorschriften geregelte Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen. Zu Buch- und Betriebsprüfungen sowie Liquiditätsprüfungen (§ 147 Abs. 2) wird auf die Arbeitsrichtlinie Außen- und Betriebsprüfung/Zoll verwiesen. Aufzeichnungsprüfungen nach § 151 kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) (oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde) verpflichtet ist, jederzeit durchführen. Geprüft werden sollen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen (oder der Zahlungen). Dabei sind alle Umstände festzustellen, die für die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich insb. auch das Recht zur Vornahme einer Betriebsbesichtigung. Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen sind gemäß § 151 Abs. 4 von den Bestimmungen über die Ausweispflicht, den Prüfungsauftrag, die Niederschrift, vom Wiederholungsverbot und von der Pflicht zur Prüfungsankündigung (§ 148 in Verbindung mit § 151 Abs. 2) befreit. Die in den §§ 154 bis 157 umschriebenen besonderen Überwachungsmaßnahmen stehen mit der Erhebung der Verbrauchsteuern in Zusammenhang und treten unter bestimmten Voraussetzungen neben die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen geregelten Maßnahmen der Steueraufsicht. Sie gehen über die in den Verbrauchsteuervorschriften umschriebenen allgemeinen Maßnahmen der amtlichen Aufsicht hinaus. In Betrieben zur Herstellung oder Gewinnung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände können für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung solche Gegenstände, deren Umschließungen sowie zu deren Herstellung dienende Geräte vom Zollamt unter Verschluß gelegt werden (§ 154). Diese Bestimmung erleichtert etwa die Durchführung von Bestandsaufnahmen, wie sie die einzelnen Verbrauchsteuergesetze vorsehen. Notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor Verderb dürfen hiedurch nicht behindert werden. Verbrauchsteuerlich unzuverlässige Betriebe können gemäß § 155 vorübergehend unter ständige Überwachung gestellt oder dazu verhalten werden, dass Wegbringungen verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung erfolgen dürfen. Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren bzw. ausreichende Gewähr gegeben ist, dass Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften nicht mehr vorkommen. Ferner kann das Zollamt gemäß § 156 verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen in amtliche Verwahrung nehmen, oder, wenn die amtliche Verwahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, demjenigen, der die Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, mit Bescheid die Verfügung hierüber untersagen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn die Entrichtung der Verbrauchsteuern nachgewiesen oder nicht binnen zwei Wochen die Beschlagnahme der Gegenstände (im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 89 FinStrG oder durch Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Sachhaftung im Sinne des § 17 gemäß § 225 Abs. 1) angeordnet wird. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen bleiben unberührt (§ 157).
