1. Verfahren der Steueraussetzung 1.1. Steuerlager 1.1.1. Definitionen und Abgrenzungen Steuerlager im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind im Steuergebiet gelegene Herstellungsbetriebe oder Lager, soweit diesen nach den Bestimmungen des jeweiligen Verbrauchsteuergesetzes eine Bewilligung erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind. Der Begriff des Steuerlagers ist umfassend zu verstehen, im gewerblichen Bereich hat grundsätzlich jede Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in einem Steuerlager zu erfolgen. Im Falle der gewerblichen Herstellung außerhalb eines Steuerlagers entsteht unmittelbar mit der Herstellung die Steuerschuld (Ausnahmen für Zwischenerzeugnisse und für Alkohol). Herstellungsvorgänge im privaten Bereich (zB Brauen von Bier für den eigenen Bedarf, dh. eigener Konsum und Konsum von Angehörigen und Freunden) sind steuerlich irrelevant (Sondervorschriften im Alkohol- Steuer und MonopolG 1995, siehe insbesondere § 70). Die österreichischen Verbrauchsteuergesetze kennen keine "fiktiven" Steuerlager, die Erteilung einer Steuerlagerbewilligung setzt immer das Vorhandensein eines entsprechenden Betriebes voraus. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (im Unterschied zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr) erfolgt grundsätzlich zwischen Steuerlagern (Ausnahmen im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet im Falle der Einfuhr, wenn Waren bereits in der zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden sowie bei Lieferungen an Verwendungsbetriebe und im innergemeinschaftlichen Versandverfahren für berechtigte Empfänger). Die Verbrauchsteuergesetze unterscheiden zwei Arten von Steuerlagern: Herstellungsbetriebe (einschließlich Schaumwein/Zwischenerzeugniserzeugungsstätten, Weinherstellungsbetriebe und Verschlussbrennereien) Lager (Mineralöl-, Tabakwaren-, Bier-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis-, Wein- oder Alkohollager) Auf die Sonderbestimmungen für Wein (Inhaber einer Bewilligung nach § 44 Abs. 3 des SchwStG 1995 gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager) wird aufmerksam gemacht. Herstellungsbetriebe sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren hergestellt werden. Auch bei Schaumweinerzeugungsstätten handelt es sich um Herstellungsbetriebe, wobei aber nur jene Teile des Betriebes, die der Herstellung und der damit verbundenen Lagerung dienen, eine Schaumweinerzeugungsstätte sein können (§ 9 Abs. 1 SchwStG 1995 "im Steuergebiet gelegene Räume"). Sonderbestimmungen gelten auch für Zwischenerzeugnisse und Alkohol. Der Begriff Herstellung umfasst: für Mineralöle die Gewinnung (Rohölgewinnung) und die Bearbeitung, die ihrerseits die Verarbeitung einschließt; auch das Mischen von Mineralölen ist eine Herstellung. Im MinStG 1995 sind jedoch für bestimmte Mischvorgänge Ausnahmen vorgesehen (siehe § 26 Abs. 3 MinStG 1995), für Tabakwaren die Herstellung, für Bier auch die Be- oder Verarbeitung, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wurde, oder durch die der Stammwürzegehalt so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen ändern, für Schaumwein die Herstellung und die mit der Herstellung verbundene Lagerung; (dies gilt sinngemäß für Zwischenerzeugnisse, wobei allerdings die Sonderbestimmung des § 42 SchwStG 1995 zu beachten ist, nach der eine gewerbliche Herstellung auch außerhalb eines Steuerlagers ohne - weitere - Steuerschuldentstehung möglich ist), für Alkohol die Gewinnung (Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind), die Reinigung (Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen) sowie eine anschließende übliche Lagerbehandlung (umpacken, umfüllen, verkaufsfertig herrichten). Lager sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren dienen. In Lagern können grundsätzlich alle Behandlungen vorgenommen werden, sofern sich dadurch der Steuergegenstand und die Bemessungsgrundlage nicht ändern (zB Umfüllen aus Großgebinden in Kleingebinde, die Etikettierung von Transportgefäßen, usw.). Sonderbestimmungen (weitere Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten) gelten für Alkohollager iSd AlkStG. In Mineralöllagern können auch gewisse Bearbeitungsvorgänge vorgenommen werden, in Bier- oder Schaumweinlagern kann Bier bzw. Schaumwein zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken verwendet werden. Im Alkohollager kann unter gewissen Voraussetzungen Alkohol gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden, können Erzeugnisse hergestellt, verarbeitet oder einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden. Die Abgrenzung zu Herstellungsbetrieben ist daher in manchen Fällen schwierig und anhand der Umstände des Einzelfalles und des jeweiligen Verbrauchsteuergesetzes zu prüfen. In Fällen, in denen es strittig ist, ob eine Lagerung oder Herstellung vorliegt, ist ein Betrieb im Zweifel als Lager anzusehen. Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach den Verbrauchsteuergesetzen die Bewilligung erteilt worden ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall zu beziehen. Im Unterschied zu Steuerlagern können berechtigte Empfänger verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung weder lagern noch (weiter)versenden. Die Zulassung als berechtigter Empfänger setzt nicht immer das Vorhandensein entsprechender Betriebsanlagen (Lager, usw.) voraus. Verwendungsbetriebe sind Betriebe, denen die Bewilligung zum steuerfreien Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nicht vorgesehen für Schaumwein und Zwischenerzeugnisse) erteilt wurde. Auch wenn sie im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet zum Empfang von Waren unter Steueraussetzung berechtigt sind, handelt es sich nicht um Steuerlager. Näheres siehe jeweiliges Verbrauchsteuergesetz, insbesondere auch die Sonderbestimmungen im AlkStG (Herstellung steuerfreier Waren). Auch Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe sind keine Steuerlager. (Näheres siehe §§ 19 ff MinStG 1995).
