2.2.2. Inhalt der Datenbank In die elektronische Datenbank aufzunehmen sind gemäß § 3 Abs. 2 EG-AHG: erteilte VSt-Nummern (siehe Abschnitt 2.1.) Name und Anschrift des Inhabers der Bewilligung (Name und) Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte (Betriebsteil) die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Behörde das Datum der Erteilung der Bewilligung und (allenfalls) ihre Gültigkeitsdauer. Die angeführten Daten und ergänzende Informationen, insbesondere die Eigenschaft des Bewilligungswerbers (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger) und die Funktion der Betriebsstätte (Lagerbetrieb oder Herstellungsbetrieb), werden mittels des Datenblattes (siehe Abschnitt 2.1.4. und Abschnitt 2.2.5.) in die Datenbank eingegeben. Das Datenblatt ist auch für geringfügige Änderungen zu verwenden (Korrekturfunktion). Substantielle Änderungen (zB Änderung der Adresse oder Erlöschen der Bewilligung) erfordern die Ausstellung eines Datenblatts zur Löschung und eines weiteren Blattes zur Eingabe allfälliger neuer Daten. Die Eingabe in die Datenbank hat stets unverzüglich zu erfolgen, um der Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittlung einer aktuellen Datei an die anderen Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 2.2.3.) entsprechen zu können.
