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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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2.1.2. Zweck Die Verbrauchsteuernummer dient neben der Registrierung und Identifizierung der Steuerlagerinhaber und der berechtigten Empfänger grundsätzlich auch als Legitimation für die Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren, also für den Versand und Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung. Ihr Vorhandensein kann für den Versender ein Indiz dafür sein, dass der Empfänger zum Bezug der Waren unter Steueraussetzung berechtigt ist. Mittlerweile vergeben jedenfalls alle Mitgliedstaaten der EU Verbrauchsteuernummern. Diese sind gemäß VO (EWG) Nr. 2225/93 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung für den Versender in Feld 2 und für den Empfänger (zugelassene Lagerinhaber und berechtigte Empfänger) in Feld 4 des zu verwendenden Begleitdokuments einzutragen. Bei berechtigten Empfängern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren nur im Einzelfall beziehen, sind stattdessen in Feld 4 die von der zuständigen Steuerbehörde allenfalls zugeteilte Zulassungsnummer der Sendung und in Feld 7 neben Name und Anschrift auch die USt-Identifikationsnummer anzugeben. Die Angabe der USt-Identifikationsnummer im VSt-Begleitdokument ist ansonsten nicht erforderlich. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Waren des freien Verkehrs "sollte" hingegen gemäß VO (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument in Feld 1 dieses Dokuments für den Lieferer, in Feld 4 für den Empfänger eine allenfalls erteilte VSt-Nummer neben der USt-Identifikationsnummer angegeben werden. Die erteilten VSt-Nummern sind weiters in die gemäß Art. 15a der RL 92/12 und § 3 des BG zur Durchführung der RL der EG über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994) zu führende elektronische Datenbank (Näheres siehe Abschnitt 2.2.) aufzunehmen, ebenso der Zeitpunkt ihrer Erteilung und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeit. Die VSt-Nummern bzw. die zugrunde liegenden Bewilligungen (siehe dazu Abschnitt 1.1.2., Abschnitt 1.1.6., Abschnitt 1.1.7. und Abschnitt 1.2.2.) sollen in Österreich allerdings in der Regel unbefristet vergeben werden.