4.5.2. Versandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Wer als Versandhändler verbrauchsteuerpflichtige Waren in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen, muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken. Der Steuerschuldner hat für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich (Einzelfallentscheidung; in angemessener, zumutbarer Frist) bei dem genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist innerhalb bestimmter Fristen zu entrichten. Wurde das vorgesehene Verfahren (vorherige Anzeige und Sicherheitsleistung) nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen richtet sich die Zuständigkeit nach diesem, die Steueranmeldung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Auf Antrag eines Versandhändlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kann eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. (vom Beauftragten im Steueraussetzungsverfahren als Vertreter berechtigter Empfänger zu unterscheiden!). Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn der Beauftragte anstelle des Versandhändlers die Sicherheit leistet. Weiters ist nichts dagegen einzuwenden, wenn dem Beauftragten generell - nicht nur bei gelegentlichen Lieferungen - bewilligt wird, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat abgegeben wird, wenn eine entsprechende Sicherheit geleistet wird. In einem solchen Fall erübrigt sich eine Anzeige jeder Lieferung. Der Antrag auf Zulassung eines Beauftragten ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge der zu liefernden verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, dass dieser mit der Antragstellung einverstanden ist. Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren (ausgenommen Tabakwaren) nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldungen zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum Ablauf einer bestimmten Frist abgegeben werden. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gelten die allgemeinen Bestimmungen sinngemäß.
