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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.1.2. Bewilligung Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herstellen oder lagern will, bedarf einer Bewilligung (Steuerlagerbewilligung; Sondervorschriften für Zwischenerzeugnisse und Alkohol). Die Verbrauchsteuergesetze regeln jeweils das Bewilligungsverfahren und das Erlöschen der Bewilligung für Herstellungsbetriebe; für Lager (und für Verwendungsbetriebe) gelten diese Bestimmungen dann sinngemäß. Zuständig für die Erteilung (und den Widerruf) der Bewilligung ist das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. An dieses sind auch der Bewilligungsantrag sowie die (monatlichen) (Steuer)Anmeldungen zu richten und die Steuer zu entrichten. Eine derartige Bewilligung ist nur zu erteilen: Betriebsinhabern, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen Auf Antrag kann bei Betrieben, die nach den Vorschriften der BAO nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, von diesen beiden Erfordernissen abgesehen werden, soweit dadurch die Erhebung der entsprechenden Verbrauchsteuer nicht gefährdet ist. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen die Sicherheit leisten Vor Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Steuerlager in den freien Verkehr entnommene verbrauchsteuerpflichtige Waren entsteht (Sonderbestimmungen für Alkohol). Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den Vorschriften der BAO (§§ 222 und 223). Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, wenn dadurch die Einbringung der jeweiligen Verbrauchsteuer nicht gefährdet wird. Dies bedeutet, dass das zur Bewilligungserteilung zuständige Zollamt auch dann, wenn für die betreffende Lagerart die Verordnungsermächtigung ausgeschöpft wurde und eine Verzichtsmöglichkeit vorgesehen ist, im Einzelfall die Frage der Gefährdung der Steuereinbringlichkeit zu prüfen hat. Eine Verordnung über den Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist bisher nicht erlassen worden. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Übergangsbestimmungen für eine Frist von einem Jahr ab dem Beitritt (Alkohol sechs Monate) für im Beitrittszeitpunkt bestehende Betriebe vorerst eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich ist (Sonderbestimmungen für Wein und Zwischenerzeugnisse). Wird festgestellt, dass eine von einem Steuerlagerinhaber bestellte Sicherheit unzureichend geworden ist, ist dieser vom Zollamt aufzufordern, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Sicherheit zu ergänzen oder durch eine anderweitige Sicherheit zu ersetzen. Kommt der Steuerlagerinhaber dieser Aufforderung nicht zeitgerecht nach, ist dies ein Widerrufsgrund. sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn im Betrieb für die Ausübung der amtlichen Aufsicht erforderliche Einrichtungen nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. Soll die steuerlich relevante Menge zB durch die Aufmessung eines Behälters oder über Durchflusszähler ermittelt werden, wäre grundsätzlich darauf zu bestehen, dass diese Messeinrichtungen geeicht sind. Es wäre zB darauf zu achten, dass die Betriebs- und Lagerräume so beschaffen sind, dass eine unkontrollierte Wegbringung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeschlossen ist. Die Lagerbehälter müssen so beschaffen sein, dass sie zur Aufnahme der Waren geeignet sind (Lagertanks, keine Kesselwaggons). und sofern ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muss alle Angaben über die für Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, der Verwendung oder des Verbrauches im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Für Lager ist außerdem eine gewisse Mindestlagermenge und -dauer (keine Mindestlagerdauer für Mineralöl) Bewilligungsvoraussetzung. Als Herstellungsbetrieb gilt in der Regel der gesamte Betrieb bzw. die gesamte Betriebsstätte. Sind jedoch Betriebsteile räumlich so getrennt, dass eindeutig kein Zusammenhang mit der Herstellung, Lagerung und Bearbeitung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren besteht, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn diese räumlich getrennten Betriebsteile nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend angesehen werden. Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage des räumlichen Umfangs des Betriebes die im Bewilligungsbescheid angegebene örtliche Begrenzung heranzuziehen. Es ist weiters nichts dagegen einzuwenden, wenn Räumlichkeiten und Flächen, die nicht unmittelbar Teil des Betriebes sind, aber für Zwecke des Herstellungsbetriebes genützt werden, als zum Herstellungsbetrieb gehörend angesehen werden, wenn sich diese Räumlichkeiten in unmittelbarer (eng auszulegen!) Nähe des Betriebes, jedenfalls im Bereich desselben Zollamt befinden. In der Betriebsbeschreibung, im Befundprotokoll und im Bewilligungsbescheid müsste jedoch darauf Bedacht genommen werden. Eine Ausdehnung oder Einschränkung des Betriebsgeländes ist jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch die steuerliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet wäre (amtliche Aufsicht darf nicht erschwert oder behindert werden) und für Steuerlager nach dem AlkStG. Sonderbestimmungen in diesem Zusammenhang im Schaumweinsteuergesetz 1995 (Schaumweinerzeugungsstätte nach § 9 SchwStG 1995 als Räume definiert, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen (zB gehören Lagerräume für Wein, die nicht der Schaumweinerzeugung dienen, nicht zur Erzeugungsstätte). Sinngemäß ist diese Bestimmung auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, bei deren Herstellung außerhalb eines Steuerlagers es nach § 42 SchwStG 1995 entgegen den allgemeinen Bestimmungen unter gewissen Voraussetzungen zu keiner Steuerschuldentstehung kommt). Sonderbestimmungen gibt es auch im AlkStG (vgl. § 20). Ein Lager umfasst in der Regel nur jene Teile des Betriebes bzw. der Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren stehen. Im Zweifelsfall ist bei der Beurteilung der Frage des räumlichen Umfanges des Betriebes die im Bewilligungsbescheid angegebene örtliche Begrenzung heranzuziehen. Sonderbestimmungen im AlkStG insbesondere insofern als in Alkohollagern umfassendere Be- und Verarbeitungsvorgänge möglich sind und sich der Umfang des Alkohollagers auch auf die diesbezüglichen Anlagen erstreckt. Die Frage des räumlichen Umfanges des Betriebes ist in jenen Fällen von besonderer Bedeutung, in denen in einem Betrieb verschiedene Arten von verbrauchsteuerpflichtigen Waren hergestellt bzw. gelagert werden. Solchen Betrieben sind mehrere Bewilligungen zu erteilen, wobei jeweils besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung des Betriebsgeländes zu legen ist (Abweichungen in den einzelnen Bewilligungen sind möglich). Um verbrauchsteuerpflichtige Waren (ausgenommen Erzeugnisse iSd AlkStG) in ein Steuerlager aufzunehmen ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese tatsächlich in die Lagerräume, -behälter, usw. gelangen. Es genügt vielmehr auch, dass sie in ihrem Beförderungsmittel (zB Lkw, Bahnwaggon, Schiff, usw.) auf das Gelände des Steuerlagers gebracht werden. Unabhängig davon ist jedoch darauf zu achten, dass bei der Bewilligung eines Lagers entsprechende Lagermöglichkeiten vorhanden sein müssen (durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat) und Schiffe oder Kesselwaggons daher grundsätzlich nicht zu einem Lager erklärt werden können. Das Recht zur Führung eines Steuerlagers (Bewilligung) erlischt: durch Widerruf der Bewilligung Die Bewilligung ist zu widerrufen: wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Steuerlagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist (zB Unterschreiten der Mindestlagermenge bzw. -dauer bei Lagern oder Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht erforderlich waren, werden entfernt); wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten keine entsprechende verbrauchsteuerpflichtige Ware hergestellt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde; wenn eine vom Inhaber des Steuerlagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine andere Sicherheit ersetzt wurde; wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Eingang der Steuer für die hergestellten, gelagerten, be- oder verarbeiteten verbrauchsteuerpflichtigen Waren gefährdet ist. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird; durch Einstellung des Betriebes auf Dauer; bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung; durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Betriebsinhabers oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse. Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird (insbesondere nach §§ 294 und 299 BAO), sind die Bestimmungen über den Widerruf sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung eines Steuerlagers im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.