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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.4.4. Ausfuhr Folgende Varianten sind vorgesehen: Unmittelbare Ausfuhr aus dem Verbrauchsteuergebiet (nicht über andere Mitgliedstaaten) Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (über andere Mitgliedstaaten) Unter Steueraussetzung (also unversteuert) dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren nur aus Steuerlagern und unter Verwendung des Begleitdokumentes nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden. (teilweise noch etwas anders Artikel 5 Abs. 2 der SystemRL, der derzeit abgeändert wird). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden (Erstattungsmöglichkeit, wenn die Ausfuhr dem Zollamt nachgewiesen wird; näheres siehe Abschnitt 3. Verkehr mit Drittländern). Unabhängig davon, ob die Ausfuhr unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten erfolgt, gelten die Bestimmungen über das Begleitdokument mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Empfängers die Ausgangszollstelle im Sinne der ZK-DVO tritt. (Auch im Begleitdokument tritt also an die Stelle des Empfängers die jeweilige Zollstelle.). In Feld 7a des Begleitdokumentes ist "AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT" einzutragen und der Ort der Ausfuhr anzugeben (siehe auch die Erläuterungen zum Begleitdokument). Der Rückschein wird in diesem Fall von der Zollstelle erledigt und dem Versender bzw. dessen Bevollmächtigten übergeben. Eine Rücksendung durch die Zollstelle wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Werden verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren unter Steueraussetzung im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder Seeverkehr befördert, so ist Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrs- oder Schiffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in einem Drittland übernommen werden. Diese Ausgangszollstelle überwacht und bestätigt den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch einen Vermerk in Feld C auf der dritten Ausfertigung des Verbrauchsteuerbegleitdokuments, mittels Dienststempelabdruckes, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. Die so bestätigte dritte Ausfertigung des Begleitdokumentes ist dem Versender bzw. dessen Bevollmächtigtem auszuhändigen. Verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren unter Steueraussetzung, die von der Eisenbahn- oder Postverwaltung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden, gelten mit ihrer Anlieferung beim Versandbahnhof oder Aufgabepostamt als bei der zuständigen Ausgangszollstelle gestellt, wenn dem Versandbahnhof oder Aufgabepostamt ein von der Ausfuhrzollstelle bestätigtes Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung vorgelegt wird. Der Versandbahnhof oder das Aufgabepostamt bestätigt die Übernahme in Feld C der dritten Ausfertigung des Verbrauchsteuerbegleitdokumentes durch Anbringung des Dienststempelabdruckes (Tagesstempel). Diese Bestätigung hat die gleiche Wirkung wie die Austrittsbestätigung einer Ausgangszollstelle. Siehe diesbezüglich auch die Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr entstehen würde. Im Falle der Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat muß diese in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand mit ab. Der Inhaber des Steuerlagers hat die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unverzüglich auszuführen. Unverzüglich ist flexibel, je nach der konkreten Gestaltung des einzelnen Falles, auszulegen, wobei dem betroffenen Steuerlagerinhaber ein angemessener Zeitraum zu gewähren ist bzw. zu fragen ist, innerhalb welchen Zeitraumes ihm die Aufnahme bzw. Überführung zumutbar ist. Auf die Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610 wird verwiesen.