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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.1.4. Aufzeichnungsvorschriften Die Verbrauchsteuergesetze beinhalten jeweils eigene Aufzeichnungsvorschriften für Inhaber von Herstellungsbetrieben und von Lagern (außerdem auch für sonstige am Verfahren Beteiligte). Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen im Wesentlichen hervorgehen muss, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Betrieb hergestellt wurden; in den Betrieb aufgenommen wurden; zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist; aus dem Betrieb weggebracht wurden; in den Betrieb zurückgebracht wurden; im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehen). Der Inhaber eines Lagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen im Wesentlichen hervorgehen muss, welche Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den Betrieb aufgenommen wurden; zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist; aus dem Betrieb weggebracht wurden; in den Betrieb zurückgebracht wurden; im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen Verbrauchsteuergesetzen vorgesehen). Einzelheiten - insbesondere auch hinsichtlich der Angaben, die aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen - sind dem jeweiligen Verbrauchsteuergesetz zu entnehmen (siehe insbesondere §§ 52 und 53 MinStG 1995; § 37 TabStG 1995; §§ 38 und 39 BierStG 1995; §§ 35 und 36 sowie § 40 Abs. 3 und § 44 Abs. 8 SchwStG 1995; §§ 71 ff AlkStG). Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die zwar im entsprechenden Kalendermonat (mit ihrer Entnahme in den freien Verkehr) die Steuerschuld entstanden ist, die aber bis zum Tag der Aufzeichnung aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht in die Anmeldung aufgenommen werden. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass für verbrauchsteuerliche Zwecke gesondert Aufzeichnungen geführt werden.