1.2. Berechtigte Empfänger 1.2.1. Definitionen und Abgrenzungen Berechtigte Empfänger im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach den Verbrauchsteuergesetzen die Bewilligung erteilt worden ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall zu beziehen. (Sonderbestimmungen für Tabakwaren und Wein). Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. Im Unterschied zu Steuerlagern können berechtigte Empfänger verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung weder lagern noch (weiter)versenden. Im Gegensatz zu Steuerlagern, bei denen eine fiktive Einlagerung nicht zulässig ist, ist es bei berechtigten Empfängern nicht in jedem Fall erforderlich, dass sie über ein eigenes Lager bzw. eigene Betriebsanlagen verfügen. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn Waren, die nicht zum (vorübergehenden) Verbleib im Betrieb bestimmt sind, ohne körperlich in den Betrieb aufgenommen worden zu sein, als in den Betrieb aufgenommen angesehen werden, und zwar durch die Aufnahme in die entsprechenden Aufzeichnungen (Näheres siehe Abschnitt 1.4.3. Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren). Anders als Verwendungsbetriebe, die nur im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung beziehen können, sind sie zum Empfang solcher Waren unter Steueraussetzung nur im innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahren zugelassen.
