2.2. Verbrauchsteuerdatenbank 2.2.1. Rechtsgrundlagen Gemäß Art. 15a der RL 92/12 hat die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates eine elektronische Datenbank zu betreiben, die Verzeichnisse der zugelassenen Lagerinhaber, der registrierten Wirtschaftsbeteiligten und der als Steuerlager zugelassenen Lagerstätten umfasst. Weiters müssen in diesen Verzeichnissen die Behörden, die für eine weitere Auskunftserteilung zur Verfügung stehen, benannt werden. Zur Umsetzung des Art. 15a sieht § 3 EG-AHG vor, dass das BMF über die erteilten Bewilligungen für die Versendung, den Empfang und die Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank anzulegen hat, mit deren Führung er Behörden des Bundes betrauen kann. Die Führung der Datenbank obliegt dem CC-Kundenadministration, eingerichtet im Zollamt Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien, Zollstelle Heiligenkreuz.
