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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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1.4.5. Unregelmäßigkeiten im Steueraussetzungsverfahren Ein Entziehen verbrauchsteuerpflichtiger Waren dem Steueraussetzungsverfahren setzt grundsätzlich ein zweckgerichtetes menschliches Verhalten, eine bestimmungswidrige Verfügung über die Waren voraus. Diesen Fällen des Entziehens stellen die Verbrauchsteuergesetze im Hinblick auf die Folgen sonstige Unregelmäßigkeiten gleich (Auftreten von Fehlmengen, die nicht auf ein zielgerichtetes menschliches Verhalten zurückzuführen sind; zB Diebstahl oder verbrauchsteuerpflichtige Waren fallen während des Transportes von der Ladefläche des Fahrzeuges). Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden dem Steueraussetzungsverfahren also auch dann "entzogen", wenn dies unwissentlich oder unwillentlich geschieht. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren dem Steueraussetzungsverfahren entzogen oder kommt es im Steueraussetzungsverfahren zu sonstigen Unregelmäßigkeiten, die einem Entziehen gleichstehen, führt dies grundsätzlich zur Steuerschuldentstehung. Weiters gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als dem (Beförderungs)Verfahren entzogen, wenn sie nicht unverzüglich (dh. in einem angemessenen, den Umständen entsprechenden Zeitraum; Einzelfallentscheidung) in den Betrieb des Empfängers (Steuerlager, berechtigter Empfänger, Verwendungsbetrieb) aufgenommen, in das entsprechende Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass beim berechtigten Empfänger verbrauchsteuerpflichtige Waren auch durch bloße Aufnahme in die Aufzeichnungen als in den Betrieb aufgenommen gelten können. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob die Unregelmäßigkeit während eines Beförderungsverfahrens, im Steuerlager oder anläßlich der Aufnahme von Waren in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers begangen wird. In folgenden Fällen führen Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung unter Steueraussetzung (einschließlich Ausfuhr und Sonderfall in der Einfuhr) (ausnahmsweise) nicht zur Steuerschuldentstehung: Die Waren sind nachweislich untergegangen (zB Brand im Steuerlager). Natürlicher Schwund (zB Verdampfen von Mineralöl) Abgabe an Personen, die zum steuerfreien Bezug berechtigt sind Abgabe an Personen, die zum Bezug unter Steueraussetzung berechtigt sind Weiters beinhalten die Verbrauchsteuergesetze Regelungen über die Steuererhebungskompetenz für innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren. Wird im Steuergebiet festgestellt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, ist nach Möglichkeit der "Tatort" zu ermitteln. Liegt dieser nicht im Steuergebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, ist die festgestellte Unregelmäßigkeit und deren steuerliche Behandlung auf dem Begleitdokument zu vermerken und es ist von einer Steuererhebung abzusehen. Allenfalls kann ein Beförderungskontrollverfahren angestrengt werden (näheres siehe im Abschnitt Beförderungskontrollverfahren in Abschnitt 7 Amtliche Aufsicht). Läßt sich der "Tatort" jedoch nicht ermitteln, gelten die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als im Steuergebiet entzogen. Wie auch in jenen Fällen, in denen die Ermittlungen ergeben haben, dass die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet begangen wurde, ist die Steuer unverzüglich (binnen angemessener, zumutbarer Frist; Einzelfallentscheidung) bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck, anzumelden und zu entrichten. Steuerschuldner ist der Versender; daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Waren erlangt hat. In den Fällen des Entzugs während einer Beförderung im Steuergebiet ist auch der Entzieher Steuerschuldner. Als dem Steueraussetzungsverfahren entzogen gelten auch Waren, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden sind und wenn dem Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns der Nachweis gelingt, dass diese Waren 1. am Bestimmungsort angelangt oder 2. untergegangen oder 3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind. Steuerschuldner ist der Versender. Sollte allerdings vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt werden, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben wurde, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde. Geht im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (einschließlich der Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten) der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Wie bereits unter Abschnitt 1.4.2. zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet ausgeführt, entsteht durch die Wegbringung aus dem abgebenden Steuerlager die Steuerschuld (und zwar auch dann, wenn den Inhaber des abgebenden Steuerlagers kein Verschulden an der Nichtaufnahme trifft), wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für die Aufnahme in ein Steuerlager bestimmt sind - aus welchen Gründen immer - nicht in ein Steuerlager aufgenommen werden sollten. Bezüglich des Vorgehens im Falle von Fehl- oder Mehrmengen vgl. Abschnitt 1.4.3. Ergeben sich in einem Steuerlager oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers (dies gilt im übrigen auch für Verwendungsbetriebe) bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Sonderbestimmungen im AlkStG.