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Arbeitsrichtlinie Verbrauchsteuer (VS-1000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.1996 · Quelle: Findok

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0.4. Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsbestimmungen Ab dem Wirksamwerden des Beitritts zur EU gilt in Österreich ohne Übergangsfrist sofort das Verbrauchsteuerrecht der Gemeinschaft. Demgemäß treten die neuen Verbrauchsteuergesetze gleichzeitig mit dem Beitrittsvertrag in Kraft. Sie sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. Die Bestimmungen der bis zum Beitritt geltenden Verbrauchsteuergesetze sind weiterhin auf jene verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist (Siehe zB § 63 Abs. 1 MinStG 1995; § 45 BierStG 1995; § 43 TabStG 1995; Sonderfall: § 113 AlkStG). Eine entsprechende Regelung enthält § 63 Abs. 2 MinStG 1995 für das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966. Die Verbrauchsteuergesetze enthalten verschiedene Übergangsbestimmungen, die den Betrieben die Anpassung an die geänderte Rechtslage erleichtern sollen. Bestehende Herstellungsbetriebe und Freilager gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beitritt als Steuerlager im Sinne der neuen Verbrauchsteuergesetze (siehe zB § 64 Abs. 4 MinStG 1995; § 44 Abs. 4 TabStG 1995). Bis zum Ablauf dieser Frist bedürfen sie deshalb keiner bzw. keiner neuen Bewilligung und müssen Sicherheit grundsätzlich nur im Rahmen der vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften leisten. War nach diesen Rechtsvorschriften Sicherheit zu leisten (etwa nach § 16 a oder § 20 MinStG 1981), so ist diese Sicherheit beizubehalten. Da davon ausgegangen werden kann, dass diese Betriebe steuersicher sind, bedarf es in der Übergangszeit auch keiner gesonderten Sicherheitsleistung beim Versand. Reicht jedoch im innergemeinschaftlichen Versandverfahren die bestehende Sicherheit für die beabsichtigte Beförderung nicht aus, wäre jedenfalls eine - gemeinschaftsweit gültige - Sicherheit für diesen Fall zu leisten. Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 SchwStG 1995, wobei der Betriebsinhaber innerhalb eines Monats dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen hat. Spezielle Übergangsbestimmungen wurden auch für Betriebe, die zur Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl berechtigt sind, geschaffen. Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinStG 1995 die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt weiterhin Gasöl nach den Bestimmungen des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen (§ 63 Abs. 2 MinStG 1995). Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes bedarf es einer Bewilligung gemäß § 9 MinStG 1995. Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten des MinStG 1995 zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats (sonst binnen einer Woche) eine Betriebsanzeige gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. zu erstatten. Für Betriebsteile, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten des AlkStG eine verschlusssicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlussbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt gemäß § 107 Abs. 1 leg. cit. eine Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei als erteilt, wenn sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und der Inhaber der Verschlussbrennerei mit der ersten Steuererklärung beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlussbrennerei zu ändern oder erklärt, dass diese unverändert aufrecht bleibt. Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten des AlkStG als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erteilt, wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme durchführt. Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, dass das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlusslager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen (§ 109 AlkStG). Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten des AlkStG als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten gemäß § 110 leg. cit. in Hinkunft als zugelassene einfache Brenngeräte (siehe §§ 59 bis 61 leg. cit.). Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten des AlkStG deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten gemäß § 112 leg. cit. bis 31. Dezember 1995 als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2 AlkStG. Eine ähnliche Regelung enthält § 64 Abs. 5 MinStG 1995, der die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen des MinStG 1981, betr. Freischeine (nicht aber deren Ausstellung), bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls vorsieht. Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des § 11 TabStG 1995 (§ 44 Abs. 5 TabStG 1995). Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne des MinStG 1995, die vor dessen Inkrafttreten aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach dem MinStG 1995 keine Steuerschuld als Kraft- oder Heizstoff. Solche Produkte sind entweder bereits versteuert als Kraftstoff nach dem MinStG 1981 (als Treibstoff für Kraftfahrzeuge) oder bleiben unbesteuert (zB Biodiesel, der für andere motorische Zwecke als für Kfz-Motoren abgegeben wurde). Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbrauchsteuergesetze in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt. Vor dem genannten Zeitpunkt begonnene Versandverfahren sind nach altem Recht abzuwickeln.