2.2.4. Auskunftserteilung Gemäß Art. 15a Abs. 5 der RL 92/12 haben die Auskünfte, die in Anwendung dieses Artikels in irgendeiner Form übermittelt werden, vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das "Berufsgeheimnis" und sollen den Schutz genießen, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Es sollen somit die jeweiligen innerstaatlich geregelten Geheimhaltungspflichten Anwendung finden. Nach § 5 EG-AHG dürfen Auskünfte (darunter fallen auch die in der Datenbank gemäß § 3 EG-AHG zu speichernden Daten), die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zugehen, grundsätzlich nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befasst sind. Eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates. Auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ist für Zwecke dieser Verfahren die Offenbarung dieser Auskünfte an die unmittelbar beteiligten Personen zulässig, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen. Nach § 3 Abs. 5 EG-AHG bestätigt die zuständige Behörde (Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben,ZK CC-ZV, Zoll-und-VST-Verfahren) auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben (siehe Abschnitt 2.2.2.) zutreffen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 15a Abs. 4 der RL 92/12/EWG und ermöglicht es am innergemeinschaftlichen Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Personen, sich insbesondere davon zu vergewissern, dass ihr Handelspartner in seinem Mitgliedstaat als zugelassener Empfänger registriert und somit tatsächlich berechtigt ist, Waren unter Steueraussetzung zu empfangen. Die Zentrale Auskunftsstelle hat sich auf die Bestätigung jener Angaben, die ihr seitens der anfragenden Personen mitgeteilt werden, zu beschränken. Vor Erteilung einer Auskunft sind der Auskunftsstelle Name, Adresse und VSt-Nummer des Anfragenden zur Überprüfung bekanntzugeben.
